Bekomme ich Ersatz, wenn mein Chef zu wenig Beiträge zahlte?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Versicherte, Pensionisten
Ein Schaden bei Ihrer Pension kann nicht nur entstehen, wenn Sie gar nicht angemeldet wurden, sondern auch, wenn zu wenig Beiträge abgeführt wurden. Nach der alten Rechtslage begann die Verjährungsfrist bereits, sobald Sie die falsche Meldung oder die zu geringe Zahlung erkennen konnten. Nach der heutigen Rechtslage müssen Sie einen Feststellungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen; soweit Sie den Schaden damit vermeiden können, bekommen Sie keinen Ersatz.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers im Sinn eines „Pensionsschadens“ ist nicht nur dann denkbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überhaupt nicht zur Sozialversicherung anmeldet, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in zu geringem Umfang abführt. Nach § 225 Abs 1 ASVG idF vor der Nov BGBl I 83/2009 trug im Falle der unrichtigen Meldung bei der Sozialversicherung bzw der unrichtigen Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen trotz Nachholung der Meldung der Arbeitnehmer das Risiko der Nichtzahlung der Beiträge. Schon dieses Risiko stellt aber im Sinne des weiten Schadensbegriffs des ABGB einen erheblichen Schaden dar. Der Primärschaden ist daher jedenfalls nach der alten Rechtslage im Zeitpunkt der Unterlassung der korrekten Anmeldung der richtigen Beitragsgrundlagen oder der Errichtung der Beiträge und der dadurch bewirkten vorläufigen zu geringen „Feststellung“ der Beitragsgrundlagen eingetreten. Konnte der Versicherte die unrichtige Anmeldung bzw die unzureichende Abfuhr von Beiträgen erkennen, begann daher die Verjährungsfrist jeweils mit Erkennbarkeit der unrichtigen Meldung bzw der unrichtigen Abfuhr zu laufen. Nach der nunmehrigen Fassung des § 225 Abs 1 ASVG trägt der Versicherte das Eintreibungsrisiko nicht mehr. Das für ihn verbleibende Risiko kann er durch einen Antrag auf Feststellung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde vermeiden. Zu einem derartigen Antrag ist er im Rahmen der ihn treffenden Pflicht zur Schadensminimierung bzw Schadensabwehr auch verpflichtet. Soweit er durch eine solche Antragstellung einen Pensionsschaden vermeiden kann, steht ihm kein Schadenersatzanspruch zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung bei bewusstem und gewolltem Eingehen einer Beschäftigung trotz bestehenden Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs 2 AuslBG.OGH 9 ObA 134/12i, 26.11.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126289 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 69/23i, 11.01.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 225
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