Bekomme ich die Leistung, wenn die Kasse mich falsch beriet?
günstig für Versicherungsträger betrifft Versicherte, Sozialversicherungsträger, Pensionswerber, Antragsteller
Versicherungsträger müssen Versicherte informieren, aufklären und beraten. Verletzen sie diese Pflichten, führt das aber zu keinem Leistungsanspruch, denn eine Auskunft ist keine bindende Entscheidung, sondern nur eine Mitteilung. Aus einer schuldhaft falschen Auskunft kann sich ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Träger ergeben, wenn Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 16.01.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
In Rechtsprechung und Lehre sind allgemeine Verhaltenspflichten des Versicherungsträgers gegenüber den Versicherten anerkannt, wobei teils auf die allgemeine behördliche Betreuungspflicht, teils auf das Sozialstaatprinzip, auf den Gedanken sozialer Rechtsanwendung, auf den auch im öffentlichen Recht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben und schließlich auf die Lehren vom sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis hingewiesen wird. Vor allem aus diesem lassen sich eine Reihe von Auskunfts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten der Versicherungsträger gegenüber den Versicherten begründen, aber auch sonstige Sorgfalts- und Schutzpflichten ableiten. Es darf aber daraus nicht abgeleitet werden, dass die allfällige Verletzung solcher Nebenpflichten durch den Träger zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen kann: Wo kein eigenes Recht auf Erteilung von Auskunftsbescheiden festgelegt ist, sind die Versicherungsträger selbst an unrichtige Auskünfte an Versicherte nicht gebunden. Denn Auskünfte sind bloße Wissenserklärungen und wollen - anders als Bescheide - Rechte weder gestalten noch bindend feststellen. Verletzungen der Auskunftspflicht führen daher ebenso wie Verstöße gegen andere Nebenpflichten möglicherweise zu Amtshaftungsansprüchen, sofern dem Versicherten infolge schuldhafter Verletzung der den Träger treffenden Verpflichtungen ein Schaden entstanden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Davon zu unterscheiden ist aber die - dieser materiell-rechtlichen Beurteilung vorgelagerte - Frage, was Gegenstand des Verfahrens ist. Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich nur, dass Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche nicht (erfolgreich) geltend gemacht werden können, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Leistungssache nach § 65 ASGG ist. Dass Schadenersatz- bzw Amtshaftungsansprüche (generell) nicht Gegenstand eines Verfahrens gegen den Sozialversicherungsträger sein können, lässt sich daraus hingegen nicht ableiten.OGH 10 ObS 5/24v, 16.01.2024
- Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung von gegenüber den Versicherten bestehenden Verhaltenspflichten durch den Sozialversicherungsträger nicht zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch führen. Schadenersatz- oder Amtshaftungsansprüche können daher in einem Verfahren über eine Leistungssache nicht geltend gemacht werden.OGH 10 ObS 5/24v, 16.01.2024
- Hier: Somit begründet die von der Klägerin behauptete unrichtige Auskunft über allfällige Auswirkungen der Ummeldung ihrer Tochter weder einen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch auf Kinderbetreuungsgeld, noch stünde eine solche Auskunft dem Rückersatzbegehren entgegen.OGH 10 ObS 156/12g, 29.01.2013
- Nach ständiger Rechtsprechung kann die behauptete Verletzung von Informations‑ und Beratungspflichten durch einen beklagten Sozialversicherungsträger nicht zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen.OGH 10 ObS 40/12y, 12.04.2012
- Hier: Geringere Höhe der Alterspension nach GSVG infolge allfälliger Fehlberatung zur pensionswirksamen Entrichtung offener Beträge.OGH 10 ObS 164/11g, 20.12.2011
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- Hier: Fehlerhafte Information des Klägers über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch den Sachbearbeiter beim AMS; Amtshaftung verneint, weil die Dispositionen, die der Kläger bei richtiger Auskunft vorgenommen hätte, Rechtsmissbrauch dargestellt hätten.OGH 1 Ob 154/08s, 31.03.2009
- Auch wenn Auskünfte bloße Wissenserklärungen sind, die Rechte weder gestalten noch bindend feststellen, kann die Verletzung von Auskunftspflichten zur Amtshaftung führen.OGH 1 Ob 154/08s, 31.03.2009
- Hier: Behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht betreffend die Möglichkeit der Beantragung eines Feststellungsbescheides gemäß § 29 Abs 4 TirPGG, LGBl 1993/55.OGH 10 ObS 143/01d, 12.06.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111538 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 10 ObS 5/24v, 16.01.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG Erster Teil AbschnIV §1; ASVG allg
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