Kann ich die Höhe der Forderung der Sozialversicherung bestreiten?
günstig für Arbeitgeberbetrifft Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger
Fordert ein Sozialversicherungsträger nach einem Arbeitsunfall seinen Aufwand von Ihnen zurück, ist das Gericht an den Bescheid über die Leistung nicht gebunden. Der dort festgelegte Betrag entspricht aber grundsätzlich dem tatsächlichen Aufwand. Sie können einwenden, dass der Träger die Ansprüche vorwerfbar sorglos geprüft hat und der Aufwand sonst geringer gewesen wäre.
Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 27.02.2020
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2020)
Im Regressverfahren nach § 334 ASVG besteht auch im Hinblick auf den Umfang des Aufwandersatzanspruchs des Sozialversicherungsträgers keine Bindung an den Bescheid über die Gewährung der Leistung. Da der Bescheid jedoch die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Erbringung von Leistungen und damit den zu tragenden Aufwand für den Sozialversicherungsträger gegenüber dem Geschädigten bindend regelt, entspricht die dort festgelegte Höhe grundsätzlich dem tatsächlichen Aufwand des Sozialversicherungsträgers im Hinblick auf die nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen im Sinn des § 334 ASVG. Der Schädiger kann jedoch einwenden, dass dem Sozialversicherungsträger eine vorwerfbare Obliegenheitsverletzung bei Prüfung dieser Ansprüche zur Last zu legen ist, bei deren Einhaltung der Aufwand geringer gewesen wäre.
Nicht ohne Weiteres. Wurde eine Abfertigung ausbezahlt und korrigiert der Arbeitgeber später die Beitragsgrundlagen, gelten nicht die strengen Rückforderungsregeln des Sozialversicherungsrechts. Der Anspruch richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen.
günstig für Arbeitnehmer Nachträglicher Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen
Nein. Der Dienstgeber darf Ihren Beitragsanteil nur bei der nächsten Entgeltzahlung nach Fälligkeit abziehen. Versäumt er das, ist sein Recht verloren, und er kann den Betrag auch nicht mehr über eine Aufrechnung hereinbringen; eine Ersatzpflicht besteht dann nicht.