Habe ich in zweiter Instanz Anspruch auf eine Verhandlung?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Nein, nicht in jedem Fall. Das Gebot einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gilt im Rechtsmittelverfahren nicht in voller Stärke. Kann das Gericht die strittigen Fragen anhand der Aktenlage angemessen lösen, muss es keine Verhandlung durchführen.
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Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 25.06.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Das Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung gilt im Rechtsmittelverfahren nicht in voller Stärke. Art 6 MRK fordert nicht, dass in jeder Instanz ein öffentliches Verfahren stattfindet, selbst wenn in der Rechtsmittelinstanz die Feststellung des Sachverhalts überprüft wird, Streitfragen aber aufgrund der Aktenlage angemessen gelöst werden können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Art 6 MRK verlangt keine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wenn dieses die Berufung zurückweist, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. (Fleischner gg Deutschland)OGH Bsw 61985/12, 03.10.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126300 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 9 ObA 62/19m, 25.06.2019, Fall aus Tirol
Genannte Normen
MRK Art6 II5a4; MRK Art6 II7
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