Verletzt es meine Rechte, wenn ohne Verhandlung entschieden wird?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Seit 2009 kann eine mündliche Berufungsverhandlung nicht mehr beantragt werden, das Gericht beraumt sie nur bei Bedarf von sich aus an, etwa wenn der Fall besonders schwierig ist. Diese Regelung verstößt weder gegen das Recht auf ein faires Verfahren noch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Die durch das Budgetbegleitgesetz 2009 herbeigeführte Änderung des § 480 ZPO, mit der die Möglichkeit eines Antrags auf Abhaltung einer Berufungsverhandlung aufgehoben und wonach eine mündliche Berufungsverhandlung nur noch erforderlichenfalls ‑ etwa aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache ‑ von Amts wegen anzuberaumen ist, verstößt nicht gegen Art 6 MRK und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch von einer verfassungsrechtlich unzulässig unklaren Bestimmung kann keine Rede sein; einer Behörde einen – hinlänglich determinierten – Ermessensspielraum einzuräumen, ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt.OGH 8 ObA 76/15g, 27.04.2016
- Seit der durch das Budgetbegleitgesetz 2009 herbeigeführten Änderung des § 480 ZPO steht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Ermessen des Berufungsgerichts; eine Verpflichtung zur Beweiswiederholung oder -ergänzung besteht nicht.OGH 10 ObS 19/16s, 22.02.2016
- Zumal das Berufungsgericht die Stichhaltigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts lediglich anhand der Begründung des Erstgerichts überprüfte.OGH 6 Ob 63/13b, 08.05.2013
- Die hierdurch erfolgte Abschaffung des Antrags auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung verstößt nicht gegen Art 6 MRK.OGH 4 Ob 21/13m, 17.04.2013
- Hat das Berufungsgericht im Einzelfall von der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen, so ist darin (hier) auch unter dem Aspekt des fairen Verfahrens kein grober, vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmender Ermessensfehler zu erblicken.OGH 2 Ob 142/10m, 15.09.2010
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- Eine zwingende Verpflichtung zur Beweiswiederholung besteht nicht.OGH 2 Ob 142/10m, 15.09.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126298 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 26.
- OGH 8 Ob 46/24h, 26.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 194/23z, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 38/23d, 21.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 17/19v, 23.07.2019, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 62/19m, 25.06.2019, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 128/18g, 29.08.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 101/18y, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 76/15g, 27.04.2016, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 163/15h, 27.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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