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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2019 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 62/19m

Worum es ging: Muss ich jede Begründung des Gerichts angreifen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

Seit 2009 kann eine mündliche Berufungsverhandlung nicht mehr beantragt werden, das Gericht beraumt sie nur bei Bedarf von sich aus an, etwa wenn der Fall besonders schwierig ist. Diese Regelung verstößt weder gegen das Recht auf ein faires Verfahren noch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

Nein, nicht in jedem Fall. Das Gebot einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gilt im Rechtsmittelverfahren nicht in voller Stärke. Kann das Gericht die strittigen Fragen anhand der Aktenlage angemessen lösen, muss es keine Verhandlung durchführen.

Ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall nötig ist, liegt im Ermessen des Berufungsgerichts. Das gilt allgemein, also auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Die Sonderregel dazu betrifft nur Verfahren über sehr kleine Beträge.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 63 ZPO § 480 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.960 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Geschäftszahl

9ObA62/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Helmut Frick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** M*****, gegen die beklagte Partei S***** K*****, vertreten durch Mag. Sascha Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 5.411,41 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 4.850,31 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2019, GZ 15 Ra 9/19i-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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