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Darf die zweite Instanz die Tatsachen anders feststellen?

betrifft Prozessparteien, Kläger, Beklagte, Antragsteller
Das Rechtsmittelgericht darf von den Tatsachenfeststellungen des ersten Gerichts grundsätzlich nicht abweichen. Anders ist es, wenn das erste Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine Feststellungen nur aus Urkunden oder nur mittelbar aufgenommenen Beweisen getroffen hat. Der Oberste Gerichtshof ist jedenfalls an die Feststellungen des Rechtsmittelgerichts gebunden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1949)

Das Rekursgericht darf von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts grundsätzlich nicht abgehen. Es ist jedoch dazu berechtigt, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine tatsächlichen Feststellungen nur auf Grund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat. Der OGH ist in jedem Falle an die tatsächlichen Feststellungen des Rekursgerichtes gebunden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044018 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 23.

Im Gesetz

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