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Hilft mir eine Fristverlängerung, die erst nach Fristablauf kommt?

betrifft Parteien eines Gerichtsverfahrens, Antragsteller, Kläger, Beklagte
Eine an sich unzulässige Verlängerung der Verbesserungsfrist wird nur beachtet, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Frist bewilligt wurde. Danach steht die eingetretene Rechtskraft entgegen. Ein solcher Antrag unterbricht oder hemmt den Lauf der Frist auch nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Die an sich nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässige Erstreckung einer Verbesserungsfrist ist nur dann (iS RIS-Justiz RS0036251) als wirksam zu behandeln, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Verbesserungsfrist bewilligt wurde. Einer erst nach Ablauf der ursprünglichen Verbesserungsfrist für ein Rechtsmittel eingeräumten „Verlängerung“ steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Durch einen nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126392 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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