Bekomme ich einen zweiten Verbesserungsauftrag, wenn ich es falsch mache?
betrifft Parteien eines Gerichtsverfahrens, Antragsteller, Kläger, Beklagte
Erfüllen Sie einen Verbesserungsauftrag nicht oder nicht ausreichend, erhalten Sie keinen weiteren. Die Verbesserungsfrist ist eine Notfrist und kann nicht verlängert werden. Das gilt auch dann, wenn im Auftrag gar keine Frist genannt wurde.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Soweit es sich um zu befristende Verbesserungsaufträge nach § 85 Abs 1 ZPO handelt, ergibt sich die Unzulässigkeit weiterer Verbesserungsaufträge für den Fall, dass die betreffende Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt, zwingend daraus, dass die Verbesserungsfrist eine (nicht verlängerbare) Notfrist ist. Dies gilt auch für Verbesserungsaufträge, die mit keiner Fristsetzung verbunden sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verfahrenshilfeantrag einer juristischen Person. Unterlassene Vorlage von Vermögensbekenntnissen von wirtschaftlich Beteiligten nach § 63 Abs 2 ZPO.OGH 18 OCg 1/23f, 22.05.2023
- Beisatz: Eine weitere Verbesserung ist möglich, wenn der Partei nicht vorzuwerfen ist, dass die erste Verbesserung gescheitert ist. (T3a)<br/>Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren.OGH 4 Ob 62/20a, 20.05.2020
- Hier: Auftrag nach § 6 Abs 2 ZPO.OGH 1 Ob 158/18v, 21.11.2018
- Im Grundbuchsverfahren spricht das Zwischenerledigungsverbot gegen die Zulässigkeit der „Mehrfachverbesserung“.OGH 5 Ob 135/18s, 28.08.2018
- Das „Mehrfachverbesserungsverbot" gilt nur im Fall ein- und desselben Parteifehlers.OGH 1 Ob 240/08p, 26.05.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115048 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 8 Ob 26/24t, 22.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 135/18s, 28.08.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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