Wann darf ein Gericht die Offenlegung einer Quelle anordnen?
günstig für Journalist betrifft Journalisten, Informanten, Medienunternehmen, Gerichte
Der Quellenschutz ist eine Grundvoraussetzung der Pressefreiheit, weil Informanten sonst zurückschrecken und die Presse ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen könnte. Eine Anordnung, eine Quelle offenzulegen, wirkt abschreckend auf diese Freiheit. Sie ist deshalb nur zulässig, wenn ein dringendes Erfordernis des öffentlichen Interesses sie rechtfertigt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 23.02.2022 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2022)
Der Schutz journalistischer Quellen ist eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit. Ohne einen solchen Schutz könnten Informanten davor zurückschrecken, die Presse dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die wesentliche Funktion der Presse als public watchdog könnte untergraben und ihre Fähigkeit, genaue und verlässliche Informationen zu liefern, beeinträchtigt werden. Angesichts der Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit und die potentiell abschreckende Wirkung (chilling effect), die eine Anordnung der Offenlegung einer Quelle für die Ausübung dieser Freiheit hat, kann eine solche Maßnahme nur mit Art 10 MRK vereinbar sein, wenn sie durch ein dringendes Erfordernis des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. (Voskuil gegen die Niederlande)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Angesichts des Stellenwerts, den der Schutz journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft genießt, ist die Journalisten auferlegte Verpflichtung zur Offenlegung der Identität ihrer Quellen nur dann mit Art 10 MRK vereinbar, wenn sie durch ein gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Ein Eingriff in den Schutz journalistischer Quellen darf nicht allein deshalb erfolgen, weil einem Journalisten in einem Strafverfahren die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund der rechtlichen Qualifizierung des Delikts, zu dem er befragt werden sollte, nicht zugestanden wurde. Ein solcher Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn er unter den besonderen Umständen des Falles notwendig war und einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprach. (Jecker gg die Schweiz)OGH Bsw 35449/14, 06.10.2020
- Ein Eingriff in die Vertraulichkeit der Kommunikation von Journalisten kann unter Berücksichtigung der Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft nicht im Einklang mit Art 10 MRK stehen, wenn er nicht durch ein vorrangiges Erfordernis im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. (Big Brother Watch ua gg das Vereinigte Königreich)OGH Bsw 58170/13, 13.09.2018
- Der Schutz von Quellen findet auch dann Anwendung, wenn die Identität der Quelle den Behörden bereits bekannt ist.OGH Bsw 21272/12, 05.10.2017
- Die potentielle Bedeutung der von einem Journalisten begehrten Informationen kann kein ausreichender Rechtfertigungsgrund für die Erzwingung der Offenlegung seiner Quelle sein. (Becker gg. Norwegen)OGH Bsw 21272/12, 05.10.2017
- Das Verhalten einer Quelle kann keinesfalls für die Anordnung der Offenlegung entscheidend sein, sondern nur einen – wenn auch wichtigen – von mehreren Faktoren bei der Beurteilung eines faires Interessenausgleichs iSv Art 10 Abs 2 MRK darstellen. (Bem: Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. u.a. gg. die Niederlande)OGH Bsw 39315/06, 22.11.2012
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Bei Journalisten, die Unterstützung bei der Identifikation anonymer Quellen leisten müssen, muss in jedem Fall eine abschreckende Wirkung (chilling effect) eintreten. (Bem: Fiancial Times Ltd. u.a. gegen das Vereinigte Königreich)OGH Bsw 821/03, 15.12.2009
- Ob die Herausgabe von dem Redaktionsgeheimnis unterliegendem Material verlangt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere sind die innerstaatlichen Behörden nicht daran gehindert, die gegensätzlichen Interessen abzuwägen, welche einerseits die Verfolgung von Verbrechen und anderseits den Schutz des journalistischen Privilegs betreffen. Dabei müssen Art und Schwere der besagten Verbrechen, der genaue Charakter und Inhalt der verlangten Informationen, eventuelle alternative Möglichkeiten zu ihrer Beschaffung und Einschränkungen der Behörden bezüglich des Gebrauchs der Materialien berücksichtigt werden. (Bem: Sanoma Uitgevers B.V. gegen die Niederlande)OGH Bsw 38224/03, 31.03.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126501 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 141/21w, 23.02.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
MRK Art10 II2; MRK Art10 III4
Verwandte Fragen
Anderes · Schutz journalistischer Quellen
Eigentum und Grundbuch · Grundbucheinsicht durch die Presse
Schadenersatz · Stellungnahme vor der Berichterstattung
Verfahrensrecht · Rechtliches Gehör im Außerstreitverfahren
Wettbewerb · Voraussetzungen der Urteilsveröffentlichung