Wann darf ich verlangen, dass das Urteil veröffentlicht wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung eines Lichtbildes ohne das Posting in einem sozialen Netzwerk, durch das der Kontext der Verletzungshandlung dargelegt wird.OGH 4 Ob 213/24p, 25.02.2025
- An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses besteht kein berechtigtes Interesse. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird.OGH 4 Ob 107/18s, 17.07.2018
- Damit hat es der Senat jedenfalls für Fälle des Persönlichkeitsschutzes abgelehnt, dem § 85 Abs 1 UrhG auch einen dem § 34 MedienG (angeblich) zugrunde liegenden generalpräventiven Regelungszweck zu unterstellen.OGH 4 Ob 233/08f, 24.02.2009
- Der Kläger hat das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung zu behaupten und unter Beweis zu stellen, es sei denn, es ergibt sich aus dem Tatsachenvorbringen zur rechtswidrigen Handlung, welche Verbreitung diese erfuhr und welche Nachteile dem Kläger daraus erwachsen können, dann bedarf es keiner zusätzlichen Behauptungen und Beweise zum Veröffentlichungsbegehren.OGH 4 Ob 135/06s, 09.08.2006
- Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unbefugte Verwendung der identifizierbaren Stimme (Stimmenimitation) zu Werbezwecken im Rundfunk ist in Analogie zum Bildnisschutz des §78 UrhG Grundlage für eine Urteilsveröffentlichung.OGH 6 Ob 287/02b, 20.03.2003
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- FotokopieOGH 4 Ob 347/74, 10.12.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077338 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 4 Ob 213/24p, 25.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 118/24g, 08.10.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
UrhG §85 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Ermächtigung, ein Urteil zu veröffentlichen, ist kein eigenständiger Anspruch. Sie besteht nur, solange auch ein Anspruch auf Unterlassung besteht.
Nein. Die Ermächtigung, das Urteil auf Kosten der Gegenseite zu veröffentlichen, gibt es nur, wenn Sie mit Ihrer Klage gegen unlauteren Wettbewerb durchdringen. Ziehen Sie Ihr Unterlassungsbegehren zurück, ohne ein anderes an dessen Stelle zu setzen, entfällt auch die Veröffentlichung.