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Muss mich eine Zeitung vor der Veröffentlichung anhören?

günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Journalisten, Medien, Unternehmer
In der Regel ja. Veröffentlicht ein Medium Informationen Dritter über Sie, verlangt die journalistische Sorgfalt zumindest dann Ihre Stellungnahme, wenn keine besonderen Gründe für die Verlässlichkeit des Informanten sprechen. Wie weit die Nachforschungspflicht reicht, hängt vom Einzelfall ab.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (12 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1997)

Bei der Veröffentlichung von Informationen Dritter in Medien erfordert die journalistische Sorgfaltspflicht die Einholung der Stellungnahme des Betroffenen zumindest dann, wenn nicht besondere Gründe für die Verlässlichkeit des Informanten sprechen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108415 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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