Muss mich das Gericht vor seiner Entscheidung anhören?
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Gericht muss in seiner Entscheidungsbegründung nicht jeden Satz des Vorbringens kommentieren oder diesem gar folgen. Vielmehr muss es das Vorbringen seiner Entscheidung bloß zu Grunde legen, dieses also bei seiner Entscheidung beachten.OGH 16 Ok 10/25v, 26.01.2026
- Das Recht der Parteien bezieht sich somit auf eine Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu für sie erheblichen Verfahrensvorgängen, aber nicht darauf, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen einer Partei erheblich erscheinenden Detail ihrer Argumentation auseinandersetzt.OGH 16 Ok 10/25v, 26.01.2026
- Hier: Ausfolgung eines schriftlichen Memorandums zu den Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung.OGH 16 Ok 8/10, 12.12.2011
- Die Möglichkeit, sich schriftlich zu Beweisergebnissen zu äußern, besteht nur bei außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen; ein Anspruch darauf, Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung nachträglich schriftlich zu kommentieren, besteht nicht.OGH 16 Ok 8/10, 12.12.2011
- Die Unterlassung der Ladung einer Antragsgegnerin zu einer Verhandlung kann schon deshalb für die Antragstellerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bilden, weil die Antragsgegnerin als Partei weder zum Erscheinen noch zur Aussage verhalten wäre.OGH 5 Ob 103/08w, 26.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119970 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 24.
- OGH 9 Ob 68/25b, 20.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 172/19h, 27.11.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 50/17i, 04.04.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
WettbG §11 Abs5; MRK Art6 Abs1 II5a2; AußStrG 2005 §15
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Äußern Sie sich trotz Aufforderung nicht, gilt das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers als zugestanden, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie dem Antrag trotz Ihres Schweigens entgegentreten. Ob dem Begehren stattzugeben ist, prüft das Gericht auf dieser Grundlage. Im Rekurs können Sie diesem Sachverhalt keine abweichenden Behauptungen mehr entgegensetzen.
Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.