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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2022 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 141/21w

Worum es ging: Darf noch das Höchstgericht meinen Urteilsspruch klarer fassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.

Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Wird ein Patent, eine Marke, ein Muster oder ein Urheberrecht verletzt, können Sie Rechnungslegung verlangen, um etwa einen Bereicherungsanspruch vorzubereiten. Bei den im Urheberrecht genannten Fällen gilt das auch bei rechtmäßiger Nutzung. Sie dürfen die Richtigkeit der Abrechnung außerdem durch einen Sachverständigen prüfen lassen.

Das Recht, sich im Rahmen des Redaktionsgeheimnisses auf eine Aussageverweigerung zu berufen, gilt ausschließlich für die Aussage als Zeuge. Auf andere Aussagen vor Gericht oder vor einer Behörde erstreckt es sich nicht.

Gesetze sind so auszulegen, dass sie mit der Verfassung im Einklang stehen. Der Rechtsstaat verlangt außerdem ein Mindestmaß an Zugänglichkeit und Verständlichkeit. Eine Regelung, deren Sinn nur mit besonderen verfassungsrechtlichen Kenntnissen und mühsamer Recherche zu ermitteln ist, genügt dem nicht.

Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums wird weit verstanden. Geschützt ist jedes vermögenswerte Recht des Privatrechts, wozu auch konkrete Interessen mit Vermögenswert zählen.

Nacktaufnahmen betreffen in der Regel den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Bereich überwiegen daher üblicherweise Ihre Interessen als abgebildete Person. Das gilt auch dann, wenn Sie die Erlaubnis zur Veröffentlichung unwiderruflich und uneingeschränkt erteilt haben oder einem Berufsfotografen Modell gestanden sind.

Die Presse hat die Aufgabe, politische Vorgänge kritisch zu beleuchten und verschiedene Standpunkte wiederzugeben. Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur Beiträge, die freundlich aufgenommen werden, sondern auch solche, die verletzen, schockieren oder verstören. Für Einschränkungen politischer Äußerungen in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse bleibt nur ein sehr enger Spielraum.

Der Schutz journalistischer Quellen ist ein Eckpfeiler der Pressefreiheit. Ohne ihn könnten Informanten davon abgehalten werden, die Presse über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu unterrichten. Die Rolle der Presse als Wachhund der Öffentlichkeit wäre dadurch beeinträchtigt.

Der Quellenschutz ist eine Grundvoraussetzung der Pressefreiheit, weil Informanten sonst zurückschrecken und die Presse ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen könnte. Eine Anordnung, eine Quelle offenzulegen, wirkt abschreckend auf diese Freiheit. Sie ist deshalb nur zulässig, wenn ein dringendes Erfordernis des öffentlichen Interesses sie rechtfertigt.

Auf das Redaktionsgeheimnis kann sich nicht berufen, wer ein Posting veröffentlicht, das mit journalistischer Tätigkeit in keinerlei Zusammenhang steht. Es muss zumindest irgendeine Tätigkeit, Kontrolle oder Kenntnisnahme durch einen Medienmitarbeiter beabsichtigt sein. Die bloße Absicht, alles zu veröffentlichen, was Nutzer posten, genügt dafür nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ZPO § 273 ZPO § 52

Entscheidungstext

80 Absätze, 29.344 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Geschäftszahl

4Ob141/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka, Dr. Faber und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. o* GmbH und 2. M* GmbH, beide vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage nach Art XLII EGZPO), Auskunftserteilung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 54.000 EUR), über die ordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2021, GZ 4 R 152/20g-20, womit das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 4. September 2020, GZ 58 Cg 51/19m-15, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen, die in Ansehung der unangefochten gebliebenen Abweisung des Auskunftsbegehrens über Empfänger der Ausschnitte und Videos (Pkt 5.b des ursprünglichen Klagebegehrens) unberührt bleiben, werden teilweise dahin abgeändert, dass die Entscheidung – unter Einschluss des unangefochtenen und des bestätigten Ausspruchs – als Teilurteil insgesamt wie folgt lautet:

„1. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, der klagenden Partei über die Quellen sowie Empfänger der Aufnahmen und Mitschnitte der Darbietung des Theaterstücks '*', das am * bei der klagenden Partei unter der Regie von * Premiere gefeiert habe, Auskunft zu erteilen, und dabei insbesondere Angabe zu machen über:

a. Name und Anschrift der Person, die die genannte Darbietung auf Bild- oder Schallträgern, insbesondere als Fotografien und Video, festgehalten habe,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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