Wann bekommt mein Kind im Verfahren einen Kinderbeistand?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Obsorgeberechtigte, Großeltern
Ob die Auseinandersetzung zwischen den Eltern jene Intensität erreicht, die einen Kinderbeistand nötig macht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Das Gericht hat dabei einen Ermessensspielraum, und der Oberste Gerichtshof greift diese Beurteilung in der Regel nicht auf.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 25.08.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in § 104a AußStrG geforderten Intensität stattfindet, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Es obliegt dem gebundenen Ermessen des Gerichts, ob es diese Voraussetzung für erfüllt erachtet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kontaktrechtsantrag der Großeltern.OGH 4 Ob 105/25g, 22.07.2025
- Dasselbe gilt für die Frage, ob die Besuchskontakte (in der beantragten oder allenfalls eingeschränkter Form) in der Zukunft wirklich zustande kommen (können).OGH 4 Ob 105/25g, 22.07.2025
- Ob die Bestellung eines Kinderbeistands die bezweckte Stärkung der Position des Kindes erreichen kann und tatsächlich einen „Mehrwert“ für das Kind bringt, ist nicht vorgreifend im Bestellungsverfahren zu prüfen (so schon 8 Ob 19/11v).OGH 4 Ob 105/25g, 22.07.2025
- Informationen über die von § 104a AußStrG geforderte Intensität der Auseinandersetzung können sich auch aus dem bisherigen Verfahrensgang, insbesondere den wechselseitigen Behauptungen und Vorwürfen, Berichten und Anschuldigungen gewinnen lassen (so schon 8 Ob 19/11v).OGH 4 Ob 105/25g, 22.07.2025
- Im Hinblick auf das maßgebliche Auslegungskriterium des Kindeswohls gebietet die Auseinandersetzung der Streitteile jedenfalls dann eine Unterstützung durch einen Kinderbeistand, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht möglich ist, und diese so deutliche Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zugänglich sind und das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einem Loyalitätskonflikt verstrickt wird. (so schon 8 Ob 19/11v, 5 Ob 106/20d).OGH 4 Ob 105/25g, 22.07.2025
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands nach den Umständen des Falls geboten ist, steht das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes. Für die Berücksichtigung von gegenläufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter, einschließlich des Interesses an der Vermeidung von Verfahrenskosten, bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. (so schon 8 Ob 19/11v).OGH 4 Ob 105/25g, 22.07.2025
- Die Beurteilung, ob in einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in § 104a AußStrG geforderten Intensität stattfindet, obliegt dem gebundenen Ermessen des Gerichts und kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen, sodass darin idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt.OGH 4 Ob 105/25g, 22.07.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126752 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 106/20d, 25.08.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 104a · Kinderbeistand
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