Kann ich einen Kinderbeistand für mein Kind beantragen?
betrifft Eltern, Kinder, Verfahrensbeteiligte
Einen Kinderbeistand bestellt das Gericht nur von sich aus, ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten oder dritter Personen sieht das Gesetz nicht vor. Ihre Eingabe wird deshalb als Anregung behandelt, der das Gericht pflichtgemäß nachgeht. Sieht das Gericht keinen Anlass für ein Verfahren, muss es darüber weder einen Beschluss fassen noch Ihren Antrag zurückweisen.
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Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten oder dritter Personen für die Bestellung eines Kinderbeistands gemäß § 104a Abs 1 Satz 1 AußStrG sieht das Gesetz nicht vor. Der entsprechende Wille des Gesetzgebers (ErläutRV 486 BlgNR XXIV. GP 4), dass die Bestellung nur von Amts wegen erfolgt, kommt in § 104a Abs 1 Satz 1 AußStrG hinreichend klar zum Ausdruck (arg.: „In Verfahren ... ist ... zu bestellen, wenn ...“). „Anträge“ auf Bestellung eines Kinderbeistands ‑ egal ob von Verfahrensparteien oder Dritten eingebracht ‑ sind vom Pflegschaftsgericht als Anregungen zu behandeln. Findet das Gericht aufgrund einer solchen Anregung keinen Grund für die Einleitung eines Verfahrens, so bedarf dies keines Beschlusses und auch keiner Zurückweisung des „Antrags“. Das Gericht hat der Anregung pflichtgemäß nachzugehen; bietet sie jedoch keinen weiteren Anlass zur beschlussmäßigen Erledigung, so muss eine solche nicht deshalb durchgeführt werden, weil der Anreger seine Anregung formwidrig als „Antrag“ bezeichnet hat.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130158 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 80/25f, 22.07.2025
- OGH 5 Ob 106/20d, 25.08.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §2 IC3; AußStrG 2005 §2 II; AußStrG 2005 §104a
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