Zählt auch die Einteilung meiner Dienste als Benachteiligung?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja. Der Schutz vor Benachteiligung wegen der Religion soll alle denkbaren Fälle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfassen; die Aufzählung im Gesetz ist nur beispielhaft. Eine Benachteiligung kann daher auch darin liegen, dass Sie wegen Ihrer Religion einen schlechteren Einsatzbereich oder schlechtere Dienste bekommen.
Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.05.2016
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Mit der Generalklausel des § 17 erster Halbsatz GlBG soll sichergestellt werden, dass alle denkmöglichen Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis aufgrund der Religion erfasst werden. Die Aufzählung in den Z 1 bis 7 des § 17 GlBG ist demonstrativ (arg „insbesondere“), wobei den „sonstigen“ Arbeitsbedingungen der Z 6 wiederum der Charakter eines Auffangtatbestands zukommt. Eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen kann auch dann vorliegen, wenn eine Person wegen der Religion bei der Zuweisung des konkreten Einsatzbereichs oder bei der Verteilung der Dienste benachteiligt wird.
Nein. Die Krankheit allein begründet keinen Anspruch auf eine höhere Entlohnungsgruppe. Nur wenn Ihnen wegen der Krankheit tatsächlich eine höherwertige Verwendung zugewiesen wird, wirkt sich das auf die Einstufung aus. Die Rücksichtnahme auf Ihren Gesundheitszustand verstößt nicht gegen die Gleichbehandlung.
günstig für Arbeitgeber Sondervertrag und Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst
Erfüllen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht und werden Sie deshalb mit einem Sondervertrag aufgenommen, darf dieser Vertrag so gestaltet werden, dass er Ihnen einen Anreiz gibt, die fehlenden Erfordernisse möglichst bald zu erfüllen. Darin liegt keine Verletzung der Gleichbehandlung.