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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2017

OGH 1 Ob 155/17a

Worum es ging: Darf der Vater weniger Unterhalt zahlen, wenn er den Beruf wechselt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wechselt der Unterhaltspflichtige freiwillig den Beruf und verdient dadurch weniger, wird trotzdem sein bisheriges Einkommen zugrunde gelegt. Der Unterhalt des Kindes wird deshalb nicht gekürzt. Das Kind muss sich auch nicht auf eine vielleicht später eintretende Besserstellung vertrösten lassen.

Ja. Unterlassen Sie aus Gründen, die in Ihrer Sphäre liegen, den Antrag auf eine staatliche Leistung, wird Ihnen dieses mögliche Einkommen für den Unterhalt angerechnet. Ihre Lebensgemeinschaft müssen Sie dafür nicht aufgeben; dann werden Sie aber unter Umständen einen Teil dessen, was Ihnen Ihr Lebensgefährte gibt, für den Unterhalt der Kinder verwenden müssen.

Maßstab ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Das Gericht fragt, wie sich ein solcher Elternteil in derselben Lage verhalten hätte.

Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.

Ja. Kann Ihnen zugemutet werden, mehr zu verdienen, als Sie tatsächlich verdienen, wird der Unterhalt nach diesem möglichen Einkommen bemessen. Das gilt nicht nur, wenn Sie nicht arbeiten wollen, sondern auch bei anderen Entscheidungen über Ihre Erwerbstätigkeit.

Auch ein geschiedener Vater darf seine Lebensverhältnisse nur so ändern, wie es ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte. Führt die Änderung dazu, dass er weniger zahlen kann, ist sie nur in diesem Rahmen zu berücksichtigen.

Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.

Der Eintritt in einen Orden ist auch eine Berufswahl und nicht bloß Religionsausübung. Gibt jemand deshalb seinen erlernten Beruf auf, kann er beim Unterhalt so behandelt werden, als hätte er weiterhin Einkommen, zumindest in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Ob Sie auf ein höheres Einkommen angespannt werden, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Maßstab ist, wie ein pflichtbewusster Elternteil in Ihrer Lage seine Arbeitskraft und sein Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.

Nein. Die Religionsfreiheit schützt Ihren Glauben und dessen Bekundung allein oder gemeinsam mit anderen, etwa durch Kulte, Unterricht oder Riten. Sie schützt aber nicht jede religiös motivierte Handlung und gibt Ihnen kein Recht, sich gerechtfertigten Regelungen zu entziehen.

Nein. Wer aus religiöser Überzeugung in ein Kloster eintritt, bleibt seinem Kind gegenüber unterhaltspflichtig und kann darauf angespannt werden, ein Einkommen zu erzielen. Die Religionsfreiheit wird dadurch nicht verletzt, weil der Schutz der Rechte anderer, hier des unterhaltsberechtigten Kindes, vorgeht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 147 ABGB § 167 ABGB § 172 ABGB § 231

Entscheidungstext

42 Absätze, 16.929 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Geschäftszahl

1Ob155/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Steger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers I* P*, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin E* P*, geboren * 1999, *, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 8. Juni 2017, GZ 16 R 165/17d-40, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 13. April 2017, GZ 10 Pu 205/09h-35, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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