Zum Inhalt springen

Muss meine Religion das Kleidungsstück ausdrücklich vorschreiben?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Musliminnen
Nein. Es kommt nicht darauf an, ob konkrete Religionsvorschriften das Tragen des Gesichtsschleiers verlangen. Es genügt, dass es Ausdruck religiöser Gebräuche und einer ernsthaften Gewissensentscheidung ist; das trifft auf den islamischen Gesichtsschleier zu.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Bei Anwendung des Diskriminierungsschutzes des § 17 Abs 1 GlBG kommt es nicht darauf an, ob das Tragen eines Gesichtsschleiers in konkreten Religionsvorschriften des Islam eine ausreichende Grundlage hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass (auch) das Tragen des Gesichtschleiers als Ausdruck religiöser Gebräuche und als Ausdruck einer ernsthaften Gewissensentscheidung unter dem Schutz des Art 9 EMRK steht, weil es sich dabei um die tatsächliche Übung eines bestimmten Glaubens oder eines Bekenntnisses handelt. Das ist beim islamischen Gesichtsschleier mit länderspezifischen Unterschieden der Fall.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131189 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

GlBG §17 Abs1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Kündigung wegen Gesichtsschleier

In dem entschiedenen Fall ja. Eine Notariatsangestellte wollte sich nicht an die Weisung ihres Arbeitgebers halten und beharrte darauf, einen islamischen Gesichtsschleier zu tragen. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung war keine verbotene unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion, weil eine gesetzliche Ausnahme eingriff.

günstig für Arbeitgeber Gesichtsschleier im Kundenkontakt

Nein. Der Gesichtsschleier bedeckt auch das Gesicht und erschwert die Verständigung mit Klienten, Mitarbeitern und dem Notar. Weil diese Verständigung zur Arbeit einer Notariatsangestellten gehört, ist ein unbedecktes Gesicht dort eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Religiöse Kleidung am Arbeitsplatz
Arbeitsrecht · Kundenerwartungen als Rechtfertigung
Arbeitsrecht · Unmittelbare Diskriminierung durch Kleidungsverbot