OGH 9 ObA 114/21m
Worum es ging: Welche Personalvertretung muss bei meiner Kündigung mitwirken?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zuständig ist der Dienststellenausschuss jener Dienststelle, deren Leiter die Kündigung ausspricht. Geht die Kündigung von einem anderen Dienststellenleiter aus, hat dieser Ausschuss kein Mitwirkungsrecht.
Für eine Entlassung muss Ihr Verhalten so schwer wiegen, dass eine Weiterbeschäftigung überhaupt unzumutbar wird. Für eine Kündigung ist das nicht nötig. Das Verhalten muss aber gröblich gegen die Dienstpflichten verstoßen und über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.
Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Nein. Die Religionsfreiheit schützt Ihren Glauben und dessen Bekundung allein oder gemeinsam mit anderen, etwa durch Kulte, Unterricht oder Riten. Sie schützt aber nicht jede religiös motivierte Handlung und gibt Ihnen kein Recht, sich gerechtfertigten Regelungen zu entziehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 25.08.2021, 11 Ra 49/21m-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2021
Geschäftszahl
9ObA114/21m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * M*, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, Bildungsdirektion, *, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 2021, GZ 11 Ra 49/21m-27, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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