Darf die Höhe meiner Pension vom Wohnort abhängen?
günstig für Pensionist betrifft Pensionisten, Versicherte, Behörde
Die Gründe, aus denen eine Benachteiligung verboten ist, sind in der Menschenrechtskonvention nicht abschließend aufgezählt. Der Begriff des sonstigen Status wird weit verstanden und kann auch Unterschiede nach dem Wohnort erfassen. Wird bei staatlichen Pensionen nach dem Wohnort unterschieden, fällt das daher unter das Benachteiligungsverbot.
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So hat das Gericht es formuliert
Der GH erinnert daran, dass die Liste der Diskriminierungsgründe in Art. 14 EMRK nicht taxativ ist. Der Formulierung „sonstiger Status“ wurde ein weiter Anwendungsbereich zugesprochen, der unter Umständen auch Unterscheidungen aufgrund des Wohnorts einschließt. Die Heranziehung des Wohnorts als Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung von Bürgern bei der Gewährung staatlicher Pensionen ist daher ein in den Anwendungsbereich des Art. 14 EMRK fallender Grund.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im vorliegenden Fall erlitt der Bf eine Ungleichbehandlung, weil die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden entschieden hatte, die Auszahlung seiner Witwerrente auf der Basis von Art 24 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beenden (diese Bestimmung sah vor, dass der Anspruch auf die Witwerrente erlosch, wenn das jüngste Kind des Witwers das Alter von 18 Jahren erreichte). Andererseits durften Witwen ihren Anspruch auf die Rente auch nach der Volljährigkeit ihres jüngsten Kindes behalten. Die Behörden verwehrten dem Bf das Recht auf Witwerrente daher alleine deshalb, weil er ein Mann war. Sie behaupteten nicht, dass er die eine oder andere gesetzliche Voraussetzung für die Zuerkennung dieser Leistung nicht erfüllen würde. Deshalb befand er sich im Hinblick auf seinen Anspruch auf diese Leistung in einer vergleichbaren Situation wie eine Frau. Die Regierung brachte vor, dass die Witwenrente sich auf die Vermutung stütze, wonach der Ehemann für den finanziellen Unterhalt seiner Gattin aufkomme, insbesondere wenn sie Kinder habe. Es sei auch heute noch gerechtfertigt, Witwen einen höheren Schutz zukommen zu lassen als Witwern. Eine solche Ansicht verkennt jedoch die Anforderung, dass eine Ungleichbehandlung, mag sie auch sachlich gerechtfertigt sein, stets auch angemessen zu sein hat. Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein, bedarf es doch heutzutage sehr gewichtiger Gründe, damit eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts mit der Konvention vereinbar ist. Der Bf war zum Zeitpunkt der Beendigung der Auszahlung der Rente 57 Jahre alt und seit mehr als 16 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es ist nicht erkennbar, warum er in diesem Alter weniger Schwierigkeiten gehabt haben sollte, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, als eine Frau, die sich in einer vergleichbaren Situation befand, oder warum die Beendigung der Auszahlung der Rente ihn in einem geringeren Ausmaß belastet haben sollte als eine Witwe unter vergleichbaren Umständen. Die Regierung vermochte daher keine angemessene Rechtfertigung für die gerügte Ungleichbehandlung vorzubringen, sodass von einer Verletzung von Art 14 iVm Art 8 MRK auszugehen ist. (B. gg die Schweiz)OGH Bsw 78630/12, 20.10.2020
- Die Verweigerung einer speziellen staatlichen Unterstützung für eine Autistin, die sie im Kindergarten erhalten hatte und die nicht sprechen kann, von Beginn der Volksschule an mit der Begründung, dafür hätten die budgetären Mittel nicht mehr gereicht, vermag den Staat nicht von seinen Verpflichtungen gemäß Art 14 MRK iVm Art 2 1. ZPMRK zu befreien, wenn die innerstaatlichen Behörden nicht versuchen, die wirklichen Bedürfnisse der bzw des Betroffenen zu bestimmen sowie Lösungen zu finden, die geeignet sind, diesen zu entsprechen, um es ihr bzw ihm zu erlauben, die Volksschule unter soweit wie möglich gleichwertigen Bedingungen zu besuchen wie die anderen Kinder, ohne dabei jedoch der Verwaltung eine unverhältnismäßige oder ungebührliche Last aufzuerlegen. Eine solche erlittene Diskriminierung ist umso gravierender, wenn sie im Rahmen der Primarschulbildung erfolgt, welche die Grundlagen der Bildung und der gesellschaftlichen Integration schafft sowie die ersten Erfahrungen des Zusammenlebens mit sich bringt – und welche in der Mehrheit der Länder verpflichtend ist. (G. L. gg Italien)OGH Bsw 59751/15, 10.09.2020
- Hier: „Sonstiger Status“ besteht in der Religionszugehörigkeit des Erblassers, die eine unterschiedliche erbrechtliche Behandlung seiner Witwe nach sich zog. (Molla Sali gg Griechenland [GK])OGH Bsw 20452/14, 19.12.2018
- Auch eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters fällt in den Anwendungsbereich von Art 14 MRK. (Khamtokhu und Aksenchik gg. Russland [GK])OGH Bsw 60367/08, 24.01.2017
- Ihre Auslegung wurde nicht auf Eigenschaften beschränkt, die in dem Sinn persönlich sin, dass sie angeboren oder unveränderlich sind. (Biao gg. Dänemark [GK])OGH Bsw 38590/10, 24.05.2016
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Eine Unterscheidung aufgrund des Gesundheitszustands wird vom Begriff „sonstiger Status“ iSv Art 14 MRK umfasst. (Novruk u.a. gg. Russland)OGH Bsw 31039/11, 15.03.2016
- Von einer Diskriminierung aufgrund der Behinderung ist auch dann auszugehen, wenn keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um den besonderen Bedürfnissen einer behinderten Person gerecht zu werden. (Cam gg. die Türkei)OGH Bsw 51500/08, 23.02.2016
- Die Eigenschaft als öffentlich Bediensteter kann als „sonstiger Status“ iSv Art 14 MRK angesehen werden. (Fabian gg. Ungarn)OGH Bsw 78117/13, 15.12.2015
- Hier: Ausschluss des Bezugs von Familienbeihilfe für Kinder, die sich nicht in Österreich aufhalten. (Efe gg. Österreich)OGH Bsw 9134/06, 08.01.2013
- Die Tatsache, dass der Aufenthaltsstatus ein vom Gesetz geschaffener Status ist, verhindert nicht, unter den Begriff „sonstiger Status“ iSd Art 14 MRK gereiht zu werden. (Bah gg. das Vereinigte Königreich)OGH Bsw 56328/07, 27.09.2011
- Eine große Bandbreite persönlicher Eigenschaften, die nicht als „persönlich“ im Sinne von unveränderbar oder angeboren zu bezeichnen sind, kann einen „sonstigen Status“ gemäß Art 14 MRK darstellen. (Bah gg. das Vereinigte Königreich)OGH Bsw 56328/07, 27.09.2011
- Auch eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Status als Häftling kann unter diese Bestimmung fallen. (Stummer gg. Österreich)OGH Bsw 37452/02, 07.07.2011
- Der Begriff „sonstiger Status“ kann auch den Gesundheitszustand, einschließlich HIV-Infektionen, umfassen. (Kiyutin gg. Russland)OGH Bsw 2700/10, 10.03.2011
- Auch eine unterschiedliche Behandlung aufgrund einer genetischen Erkrankung kann unter diese Bestimmung fallen. (G. N. u.a. gegen Italien)OGH Bsw 43134/05, 01.12.2009
- Diese Norm umfasst auch eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. (Glor gegen die Schweiz)OGH Bsw 13444/04, 30.04.2009
- Ein „sonstiger Status“ kann auch in der Dauer einer verhängten Freiheitsstrafe begründet sein. (Clift gg. das Vereinigte Königreich)OGH Bsw 7205/07, 13.07.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126895 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 59/22z, 20.10.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
MRK Art14
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