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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.10.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 59/22z

Worum es ging: Was muss ich vorbringen, wenn ich mich benachteiligt fühle?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer sich auf eine Benachteiligung beruft, muss selbst behaupten, worin sie liegt, und sie glaubhaft machen. Erst dann kann sie im Verfahren geprüft werden.

Eine Weltanschauung ist eine umfassende Leitauffassung vom Leben und von der Welt als Ganzem, die Ihnen hilft, Ihren persönlichen und gemeinschaftlichen Standort zu deuten. Sie ist mit dem Begriff der Religion eng verwandt, aber kein wissenschaftliches System. Nur solche persönlichen Überzeugungen fallen darunter.

Die Gründe, aus denen eine Benachteiligung verboten ist, sind in der Menschenrechtskonvention nicht abschließend aufgezählt. Der Begriff des sonstigen Status wird weit verstanden und kann auch Unterschiede nach dem Wohnort erfassen. Wird bei staatlichen Pensionen nach dem Wohnort unterschieden, fällt das daher unter das Benachteiligungsverbot.

Der Schutz vor Benachteiligung greift auch dann, wenn sich der Dienstgeber über das geschützte Merkmal geirrt hat. Irrtümer rechtfertigen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht. Es kommt also nicht darauf an, ob das Merkmal wirklich vorliegt oder nur vermutet wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 122 StGB § 283 ZPO § 269 ZPO § 274 ZPO § 519

Entscheidungstext

84 Absätze, 35.986 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.2022

Geschäftszahl

9ObA59/22z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander Noga (aus dem Kreist der Arbeitgeber) und Stefan Gschwendt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. D*, vertreten durch Mag. Sylvia Unger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesministerium *, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 82.995,13 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2022, GZ 10 Ra 110/21a-19, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22. Juni 2021, GZ 21 Cga 25/21f-12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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