Reicht es, dass ich keine andere Wohnung habe?
günstig für Eigentümer der Ehewohnung betrifft geschiedene Ehegatten, Wohnungseigentümer, Mieter
Nein. Allein dass Sie keine andere Wohnmöglichkeit haben, genügt noch nicht, um die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen. Entscheidend ist, ob Sie nach Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten in der Lage sind, Ihr Wohnbedürfnis auf andere Weise zu decken.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 22.06.2022 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Das Fehlen einer anderen Wohnmöglichkeit erfüllt für sich allein noch nicht den Tatbestand des § 82 Abs 2 EheG, weil der davon betroffene Ehegatten nach seinem Einkommen und Vermögen unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten durchaus in der Lage sein kann, sein Wohnungsbedürfnis auf andere Weise als durch Weiterbenützung der Ehewohnung zu befriedigen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058355 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 1 Ob 85/22i, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 230/21m, 21.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 205/20h, 27.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 262/15h, 31.03.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §82 Abs2
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