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Verliere ich den Vorschuss, wenn mein Kind untergebracht ist?

günstig für Kind betrifft Kinder, Pflegeeltern, Eltern, Behörden
Unterhaltsvorschüsse können nur dann versagt werden, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe untergebracht ist, also aufgrund einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen. Es genügt nicht, dass die Obsorge auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 10.07.2025 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen erfolgt. So genügt es nach der Rechtsprechung nicht, dass bloß die Obsorge über ein Pflegekind nach § 186a ABGB auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung nach § 16 JWG erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden (ÖA 1991, 22), sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird (so etwa § 14 Tir JWG LGBl 1991/18); (nur) in einem solchen Fall vermag die Unterlassung einer Antragstellung auf Pflegegeld den Unterhaltsvorschussanspruch nicht aufrecht zu erhalten (ÖA 1996, 127/UV 1991).

Hinweis: Das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) wurde 2013 durch das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ersetzt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112860 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 10.

Genannte Normen

ABGB §186a; UVG §2 Abs2 Z2

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