Verliere ich den Vorschuss, wenn mein Kind untergebracht ist?
günstig für Kind betrifft Kinder, Pflegeeltern, Eltern, Behörden
Unterhaltsvorschüsse können nur dann versagt werden, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe untergebracht ist, also aufgrund einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen. Es genügt nicht, dass die Obsorge auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 10.07.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen erfolgt. So genügt es nach der Rechtsprechung nicht, dass bloß die Obsorge über ein Pflegekind nach § 186a ABGB auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung nach § 16 JWG erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden (ÖA 1991, 22), sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird (so etwa § 14 Tir JWG LGBl 1991/18); (nur) in einem solchen Fall vermag die Unterlassung einer Antragstellung auf Pflegegeld den Unterhaltsvorschussanspruch nicht aufrecht zu erhalten (ÖA 1996, 127/UV 1991).
Hinweis: Das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) wurde 2013 durch das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Unterbringung „auf Grund einer Maßnahme“ der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe ist die bloße Übertragung der Obsorge nicht ausreichend, sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird.OGH 10 Ob 54/12g, 29.01.2013
- Erforderlich ist also eine entsprechende (hoheitliche) Anordnung mit Kostenfolge für den Jugendwohlfahrts‑ oder Sozialhilfeträger.OGH 10 Ob 54/12g, 29.01.2013
- Eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen wegen Unterbringung aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn das Land als Sozialhilfeträger rechtlich zur Gewährung der Unterbringung verpflichtet war und eine entsprechende Anordnung getroffen hat, nicht aber, wenn die Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe ohne Rechtsanspruch erfolgte oder wenn bloß die durch eine Behinderung des Kindes bedingten Mehrkosten der Unterbringung in einem Heim getragen werden.OGH 10 Ob 51/09m, 02.03.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112860 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 10 Ob 36/25d, 10.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 4/24x, 13.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 67/18b, 13.09.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
ABGB §186a; UVG §2 Abs2 Z2
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