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Muss das Gericht den Wert aussprechen, wenn es nur um Geld geht?

betrifft geschiedene Ehegatten, Rechtsmittelwerber
Beschränkt sich die Entscheidung im Aufteilungsverfahren auf den Zuspruch einer Ausgleichszahlung und ficht nur der Zahlungspflichtige an, besteht der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur aus einem Geldbetrag. Ein Bewertungsausspruch hat dann zu unterbleiben. Erfolgt er dennoch, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.

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Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 24.07.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2011)

Beschränkt sich die erstinstanzliche Entscheidung in einem Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG auf den Zuspruch einer Ausgleichszahlung und wird die Entscheidung nur vom Zahlungspflichtigen angefochten, so besteht der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts nur in einem Geldbetrag. Ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts hat daher nach § 59 Abs 2 AußStrG zu unterbleiben. Erfolgt dennoch ein solcher, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127043 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §59 Abs2; EheG §81ff

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