Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 84/24w
Worum es ging: Darf das Gericht allein über die Ehewohnung entscheiden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch Entscheidungen im Aufteilungsverfahren können teilweise rechtskräftig werden; die Grenzen dafür ergeben sich aus der regelnden Aufgabe des Richters. Beantragen aber beide früheren Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung an sich und ist zusätzlich die Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens beantragt, darf nicht allein über die Ehewohnung entschieden werden. Eine solche Entscheidung wird für sich allein nicht rechtskräftig.
Was Sie nicht angefochten haben, wird grundsätzlich rechtskräftig und bleibt bestehen. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser Teil inhaltlich gar nicht selbständig bestehen kann, sondern untrennbar mit dem angefochtenen Teil zusammenhängt. Lässt sich der Teil wenigstens zahlenmäßig abgrenzen, bleibt er unveränderbar, auch wenn er zum Ergebnis im Widerspruch steht.
Teilregelungen sind bei der Aufteilung nach der Scheidung grundsätzlich zulässig. Sie dürfen aber nicht so weit gehen, dass für die Endentscheidung über das restliche Vermögen Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden. Ebenso wenig darf der Ausgleich dadurch entgegen dem Gesetz auf Geldzahlungen beschränkt werden.
Gegenstände, die Sie erst während der Ehe angeschafft, aber mit eingebrachten Mitteln bezahlt haben, sind nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn der eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Lässt er sich nicht mehr abgrenzen, gilt diese Ausnahme nicht.
Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.
Wertänderungen zwischen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Entscheidung des Erstgerichts sind zu berücksichtigen; maßgeblich ist also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung. Beruht die Wertänderung auf Umständen, die nur einem der beiden früheren Ehegatten zuzurechnen sind, wird sie nur ihm zugerechnet. Sonst wird der geänderte Wert der Aufteilung zugrunde gelegt.
Bewertet wird das aufzuteilende Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden. Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückgehen, führen dagegen zu keiner Aufwertung.
Dauert das Verfahren lange, kann bei der Bemessung der Ausgleichszahlung aus Billigkeitsgründen berücksichtigt werden, dass das Preisniveau inzwischen gestiegen ist.
Eine Verzinsung der Ausgleichszahlung kommt nicht in Betracht.
Ob die Ausgleichszahlung vor der Fälligkeit zu verzinsen oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den Umständen des Falls billig erscheint, einen Kaufkraftverlust oder notwendige Finanzierungskosten auszugleichen. Ab der Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Beschränkt sich die Entscheidung im Aufteilungsverfahren auf den Zuspruch einer Ausgleichszahlung und ficht nur der Zahlungspflichtige an, besteht der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur aus einem Geldbetrag. Ein Bewertungsausspruch hat dann zu unterbleiben. Erfolgt er dennoch, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.
Vom Wert der Sache zur Zeit der Entscheidung werden in der Regel die damit zusammenhängenden Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft abgezogen; der Rest wird nach dem Aufteilungsschlüssel geteilt. Was der Partner, der die Sache nicht bekommt, danach an Rückzahlungen geleistet hat, wird der Ausgleichszahlung hinzugerechnet. Rückzahlungen des anderen mindern die Ausgleichszahlung dagegen nicht, weil ihm dieser Wert zukommt.
Nein, soweit sie allein auf Investitionen oder Arbeitsleistungen eines Ehegatten nach dem Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft beruht. Aufgeteilt wird dann der gedachte Wert der Sache ohne diese späteren Aufwendungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 24.10.2023, 7 Fam 59/18z-185
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.07.2024
Geschäftszahl
1Ob84/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. H*, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen den Antragsgegner T*, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 16. April 2024, GZ 16 R 327/23m-200, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 24. Oktober 2023, GZ 7 Fam 59/18z-185, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. November 2023, GZ 7 Fam 59/18z-187, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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