Muss das Gericht auch bei einer Zurückweisung den Wert aussprechen?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ja. Weist das Rekursgericht Ihren Rekurs zurück und geht es nicht um einen Geldbetrag, muss es dennoch aussprechen, welchen Wert der Streitgegenstand hat. Liegt der Wert unter der Grenze, muss es außerdem sagen, ob der weitere Rechtszug zulässig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Auch wenn das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückweist, hat es, wenn der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes fünfzehntausend Schilling bejahendenfalls ob er den Betrag von dreißigtausend Schilling übersteigt. Wird letzteres verneint, ist auszusprechen, ob der Revisionsrekurs in sinngemäßer Anwendung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Berufungsgericht hätte aussprechen müssen, ob die Revision wegen Vorliegens einer Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.OGH 1 Ob 93/15f, 18.06.2015
- Es wäre ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Prozessgericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückstellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nach § 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre.OGH 10 Ob 101/07m, 27.11.2007
- Hier: Nichtigkeitsprozess; Ausspruch nach §500 Abs 2 Z 3 ZPO.OGH 2 Ob 202/02y, 05.09.2002
- Hier: § 526 Abs 3 ZPO idF der WGN 1989.OGH 4 Ob 138/90, 18.09.1990
- Ein Auftrag zur Nachholung des Ausspruchs nach § 528 Abs 2 kann entfallen, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vorliegt und das Rechtsmittel daher jedenfalls zurückzuweisen ist.OGH 1 Ob 52/87, 09.12.1987
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- Sind im Rekurs schon Ausführungen enthalten, warum nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO das Rechtsmittel für zulässig erachtet wird, bedarf es nicht der Nachtragung des übergangenen Ausspruches des Rekursgerichtes im Wege der Berichtigung.OGH 3 Ob 138/87, 02.12.1987
- Hier: Zurückweisung wegen Verspätung.OGH 3 Ob 94/85, 02.10.1985
- Da § 528 Abs 2 ZPO nur für Entscheidungen des Rekursgerichtes, nicht für solche des Berufungsgerichtes gilt, bedarf es keines Ausspruches über die Zulässigkeit eines Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes.OGH 3 Ob 502/84, 11.04.1984
- Lautet der Ausspruch des Rekursgerichtes dahin, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes, soweit er nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, fünfzehntausend Schilling übersteigt, dann bedarf es im Hinblick auf § 528 Abs 2 Satz 1 ZPO noch des weiteren Ausspruches, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes - einschließlich eines allfälligen weiteren, in einem Geldbetrag bestehenden Teils - dreihunderttausend Schilling übersteigt. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes in Exekutionsverfahren und im Sicherungsverfahren.OGH 4 Ob 392/83, 29.11.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042438 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 33.
- OGH 2 Ob 163/25x, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 174/20d, 25.03.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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