Braucht es einen Wertausspruch neben meinem Zahlungsbegehren?
betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer
Ein eigener Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert ist nicht nötig, wenn der in Geld bestehende Teil bereits über der maßgeblichen Grenze liegt. Voraussetzung ist, dass Zahlungsbegehren und Feststellungsbegehren tatsächlich und rechtlich zusammenhängen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ein Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes im Sinne des § 500 Abs 2 letzter Halbsatz ZPO (idF d BG vom 30.06.1971, BGBl 1971/291) zur Beurteilung der Frage, ob die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 Z 3 ZPO vorliegt, ist nicht erforderlich, wenn schon der in einem Geldbetrag bestehende Entscheidungsgegenstand den Wert von 1000,-- S übersteigt und Zahlungsbegehren und Feststellungsbegehren miteinander in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang stehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Übersteigt bereits das zusammenzurechnende Zahlungsbegehren 30.000 EUR, erübrigt sich ein Bewertungsausspruch hinsichtlich der weiteren Feststellungs-, Unterlassungs-, Einwilligungs- und Wiederherstellungsbegehren.OGH 2 Ob 135/25d, 29.07.2025
- Arbeitnehmerentgelt und Dienstzeugnis.OGH 4 Ob 106/78, 19.12.1978
- Hier: Geldbegehren und Naturalbegehren in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang.OGH 5 Ob 527/76, 16.03.1976
- Auch dann nicht, wenn der in einem Geldbetrag bestehende Teil 1000,-- S beträgt.OGH 1 Ob 307/75, 03.12.1975
- Liegt aber in einem solchen Fall der in einem Geldbetrag bestehende Entscheidungsgegenstand unter der Bagatellgrenze, ist zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision die Bewertung des Streitgegenstands im Sinne des § 500 Abs 2 1.Satz 2.Halbsatz erforderlich.OGH 8 Ob 206/75, 01.10.1975
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die Abänderung des Urteils im Ausspruch über die Nebenforderungen hat jedoch außer Betracht zu bleiben (vgl § 502 Abs 3, 2.Satz ZPO).OGH 8 Ob 190/74, 22.10.1974
- Und die Entscheidung des Berufungsgerichtes sowohl über den in diesem Geldbetrag bestehenden als auch über den nicht in einem Geldbetrag (Feststellungsbegehren) bestehenden Teil des Streitgegenstandes mit Revision bekämpft wird.OGH 8 Ob 227/73, 06.11.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042287 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 2 Ob 135/25d, 29.07.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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