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Braucht es einen Wertausspruch neben meinem Zahlungsbegehren?

betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer
Ein eigener Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert ist nicht nötig, wenn der in Geld bestehende Teil bereits über der maßgeblichen Grenze liegt. Voraussetzung ist, dass Zahlungsbegehren und Feststellungsbegehren tatsächlich und rechtlich zusammenhängen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Ein Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes im Sinne des § 500 Abs 2 letzter Halbsatz ZPO (idF d BG vom 30.06.1971, BGBl 1971/291) zur Beurteilung der Frage, ob die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 Z 3 ZPO vorliegt, ist nicht erforderlich, wenn schon der in einem Geldbetrag bestehende Entscheidungsgegenstand den Wert von 1000,-- S übersteigt und Zahlungsbegehren und Feststellungsbegehren miteinander in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang stehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042287 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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