Fehlt etwas, wenn das Gericht den Streitwert nicht ausspricht?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, dann muss es den Wert des Streitgegenstands nicht gesondert aussprechen. Mit diesem Ausspruch steht bereits fest, dass der Wert über der maßgeblichen Grenze liegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 14.12.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Eine Nachholung des Bewertungsausspruches erscheint dort entbehrlich, wo das Rekursgericht gemäß § 527 Abs 2 ZPO die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen hat und hiebei die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 ZPO (auch die des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) zu beachten hatte. Ein solcher Ausspruch inkludiert logischerweise die Feststellung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Ergänzungsauftrag zur Nachholung des Bewertungsausspruchs erübrigt sich, wenn das Berufungsgericht einen Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 Euro übersteigt, zwar im Spruch nicht vorgenommen, in seiner rechtlichen Beurteilung aber festgehalten hat, es bestehe kein Anlass, von der durch die klagende Partei mit einem 30.000 Euro übersteigenden Betrag vorgenommenen Bewertung abzugeben.OGH 1 Ob 190/16x, 16.03.2017
- Hier: Das Berufungsgericht hat es zwar unterlassen auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt. Im Hinblick auf die von den Vorinstanzen festgestellten Werte der übergebenen Sache und die vom Beklagten erbrachten Gegenleistungen kann davon aber zwanglos ausgegangen werden, sodass sich eine Ergänzung der Entscheidung des Berufungsgerichts erübrigt.OGH 6 Ob 153/07d, 13.07.2007
- Eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses des Rekursgerichtes durch einen Bewertungsausspruch ist dann entbehrlich, wenn sich schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass das Rekursgericht von einem 50000,-- S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausging (vgl 5 Ob 549/93). (Anmerkung zu 5 Ob 74/91: Ein Zulässigkeitsausspruch nach § 527 Abs 2 ZPO inkludiert aber nicht logischerweise die Feststellung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt; (hier: die für den maßgebenden Zeitraum betreffende Überschreitung des zulässigen Mietzinses liegt über 50.000,-- S)).OGH 5 Ob 49/95, 29.01.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042390 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 5 Ob 188/23t, 14.12.2023
- OGH 1 Ob 11/22g, 21.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 190/16x, 16.03.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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