Welches Recht gilt bei Werbung, die mehrere Länder erreicht?
betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Werbetreibende, Konsumenten
Maßgeblich ist das Recht jenes Marktes, auf dem sich das Verhalten auswirkt. Wirkt sich eine Handlung auf den Märkten mehrerer Staaten aus, kann sie nach mehreren Rechtsordnungen zugleich zu beurteilen sein. Lässt sich der Verstoß nicht aufteilen, setzt sich in der Praxis das strengste dieser Rechte durch.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 17.10.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche ist das Marktortrecht anzuwenden. Das kann bei Handlungen, die sich auf dem Markt mehrerer Staaten auswirken, zu einer Beurteilung nach mehreren Rechten führen („Mosaikbetrachtung“). Faktisch setzt sich in einem solchen Fall bei unteilbaren Wettbewerbsverstößen das strengste Recht durch.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zivilrechtliche Prospekthaftungsansprüche.OGH 4 Ob 112/15x, 15.12.2015
- Bei Werbemaßnahmen kommt es auf den (tatsächlichen oder wahrscheinlichen) Ort des Einwirkens auf die Marktgegenseite an.OGH 4 Ob 202/12b, 28.11.2012
- Auch für Lauterkeitsverstöße im Internet ist Voraussetzung, dass sich das beanstandete Verhalten auf dem österreichischen Markt nicht bloß unerheblich auswirkt; siehe RS0127999.OGH 4 Ob 82/12f, 10.07.2012
- Zu rein betriebsbezogenen Lauterkeitsverstößen nach Art 6 Abs 2 Rom II-VO siehe RS0127292.OGH 4 Ob 12/11k, 20.09.2011
- Beeinträchtigt die Wettbewerbshandlung ausschließlich die Interessen eines bestimmten Mitbewerbers, verweist Art 6 Abs 2 Rom II-VO auf Art 4 Rom II-VO, wobei die Regelanknüpfung am Erfolgsort nach Art 4 Abs 1 Rom II-VO als Verweis auf die (Haupt-)Niederlassung des Mitbewerbers verstanden werden kann.OGH 17 Ob 6/11y, 09.08.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127138 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 51/23p, 17.10.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
Rom II-VO Art6 Abs1
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