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Kann sich ein ausländischer Anbieter auf sein milderes Heimatrecht berufen?

günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Onlineanbieter, Mitbewerber, Konsumenten
Nur wenn er das konkret behauptet. Für irreführende Werbung im Internet gilt zunächst das Recht des betroffenen Marktes. Soweit das Herkunftslandprinzip greift, darf dieses Recht keine strengeren Anforderungen stellen als das Recht am Sitz des Anbieters. Beruhen beide Rechte auf derselben EU-Richtlinie, wird das Heimatrecht nur geprüft, wenn der Anbieter konkret vorbringt, dass es milder ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 17.10.2023 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2013)

Auch das auf Ansprüche wegen irreführender Werbung im Internet anzuwendende Recht ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu bestimmen. Soweit das Herkunftslandprinzip des Art 3 der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) anwendbar ist, darf die Anwendung dieses Rechts zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht jenes Staates vorgesehen sind, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. Beruhen allerdings beide Rechte auf der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG), ist eine Parallelprüfung nach dem Recht des Niederlassungsstaates nur dann erforderlich, wenn der Diensteanbieter konkret behauptet, dass dieses Recht in zulässiger Umsetzung der Richtlinie weniger strenge Anforderungen vorsieht als das nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO bestimmte Recht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128815 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

Rom II-VO Art6 Abs1; Rom II-VO Art27; EG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art3; ECG §20; EG-RL 2005/29/EG - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP-RL 32005L0029 allg

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