Welches Recht gilt bei einem Fall mit Bezug ins Ausland?
betrifft Geschädigte, Konsumenten, Unternehmer mit Auslandsbezug
Die europäischen Regeln darüber, welches Recht bei Ansprüchen außerhalb von Verträgen gilt, greifen nicht nur, wenn mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind. Sie gelten auch dann, wenn der Fall nur einen Mitgliedstaat und einen Staat außerhalb der Union betrifft.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Die Rom II‑VO verlangt nicht, dass der Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten aufweist, sondern gilt ua auch dann, wenn der Sachverhalt Bezüge nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat aufweist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch für den Anwendungsbereich der Rom I-VO.OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024
- Bei der Aufrechnung sind das Bestehen der Gegenforderung und - wenn dies nach dem Statut der Hauptforderung erforderlich ist - deren Fälligkeit selbstverständlich nach dem auf die Gegenforderung anzuwendenden Recht zu beurteilen.OGH 3 Ob 42/14v, 21.05.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129416 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 135/25m, 17.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 175/18s, 29.01.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
Rom II-VO Art1 Abs1; Rom II-VO Art3; Rom I-VO Art1
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