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Wo kann ich gegen eine unlautere Website in Österreich klagen?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Verbände, Kläger
Dort, wo sich die Handlung auswirkt. Bei einem Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht ist das Gericht jenes Staates zuständig, in dem der betroffene Markt liegt. Bei einer Website genügt es, dass sie dort abgerufen werden kann; ist sie in ganz Österreich abrufbar, haben Sie die Wahl unter den in Betracht kommenden Gerichten.

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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 20.12.2018 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Bei einem Verstoß gegen das nationale Lauterkeitsrecht ist die internationale (örtliche) Zuständigkeit für eine Deliktsklage nach Maßgabe des Erfolgsorts im Verletzungsstaat gegeben. Der Verletzungsstaat ist jener Staat, in dem sich die Verletzungshandlung auswirkt (beeinträchtigter Markt) und daher gegen das nationale Lauterkeitsrecht verstößt. Bei einer „Internet-Tat“ kommt es allein auf die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Website im Verletzungsstaat an.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132423 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Klage gegen einen ausländischen Staat

Nicht, wenn Ihr Anspruch mit einem hoheitlichen Handeln dieses Staates zusammenhängt. Dann sind die österreichischen Gerichte dafür nicht zuständig. Das gilt etwa für Schäden aus einem Umschuldungsgesetz oder aus der Informationspolitik einer Notenbank.

günstig für Beklagter Verstoß gegen eine nichtige Vertragsklausel

Nein. Wirft ein Unternehmen dem Mitbewerber vor, gegen eine vertragliche Regelung verstoßen zu haben, kommt es darauf an, ob diese Regelung gültig ist. Ist sie sittenwidrig oder grob benachteiligend und damit nichtig, liegt in ihrer Missachtung keine unlautere Täuschung.

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