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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 51/23p

Worum es ging: Kann ein gerichtliches Verbot gegen mich zu weit gehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Verbot ist zu weit gefasst, wenn Sie damit auch Dinge unterlassen müssten, zu denen Sie nach dem Gesetz gar nicht verpflichtet wären. Es darf also nicht über das hinausgehen, was Sie tatsächlich schulden.

Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.

Nein. Ein Vertragsbruch bleibt in der Regel eine reine Vertragsangelegenheit. Unlauter wird er erst, wenn besondere Umstände dazukommen, etwa wenn sich jemand über den Vertrag hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil auszunützen.

Ja. Zum Schutz der Verbraucher besteht hier eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Recht des Herkunftslandes maßgeblich ist. Die Irreführung inländischer Verbraucher wird daher nach dem österreichischen Wettbewerbsrecht beurteilt.

Ja. Die Informationspflichten sollen klare Verhältnisse schaffen, Ihnen den Vergleich mit anderen Angeboten erleichtern und eine überlegte Entscheidung ermöglichen. Wenn Sie eine Information erst über mehrfaches Scrollen und mehrere Verweise finden, ist sie nicht klar und verständlich erteilt.

Die vorgeschriebenen Informationen müssen so erteilt werden, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher sie bei gehöriger Aufmerksamkeit vor Vertragsabschluss überhaupt wahrnehmen kann. Es genügt also nicht, dass die Angaben irgendwo vorhanden sind. Sie müssen tatsächlich auffindbar und erkennbar sein.

Maßgeblich ist das Recht jenes Marktes, auf dem sich das Verhalten auswirkt. Wirkt sich eine Handlung auf den Märkten mehrerer Staaten aus, kann sie nach mehreren Rechtsordnungen zugleich zu beurteilen sein. Lässt sich der Verstoß nicht aufteilen, setzt sich in der Praxis das strengste dieser Rechte durch.

Grundsätzlich unterliegt ein Anbieter im Internet nur den Vorschriften seines Herkunftsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Verbraucherverträge samt den gesetzlichen Informationspflichten, die Ihre Entscheidung zum Vertragsabschluss beeinflussen, sind davon ausgenommen. Insoweit kann sich der Anbieter nicht auf sein Heimatrecht berufen.

Nur wenn er das konkret behauptet. Für irreführende Werbung im Internet gilt zunächst das Recht des betroffenen Marktes. Soweit das Herkunftslandprinzip greift, darf dieses Recht keine strengeren Anforderungen stellen als das Recht am Sitz des Anbieters. Beruhen beide Rechte auf derselben EU-Richtlinie, wird das Heimatrecht nur geprüft, wenn der Anbieter konkret vorbringt, dass es milder ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 EO § 393 KSchG § 5c ZPO § 528

Entscheidungstext

75 Absätze, 33.802 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Geschäftszahl

4Ob51/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R* GmbH, 2. C*, Deutschland, vertreten durch die BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 237.500 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei (Interesse 47.500 EUR) und über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien (Interesse 95.500 EUR) jeweils gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 2023, GZ 33 R 132/22g-33, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 31. Oktober 2022, GZ 43 Cg 22/22s-27, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Revisionsrekurs der Klägerin wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass Spruchpunkt 2. der einstweiligen Verfügung des Erstgerichts wiederhergestellt wird, welcher lautet:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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