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Muss ich nach dem Unfall selbst wieder Arbeit suchen?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Sozialversicherungsträger
Bei der Frage, ob Sie zumutbare Arbeit versäumt haben, ist zu unterscheiden. Sind Sie nur teilweise arbeitsfähig geblieben, muss der Schädiger beweisen, dass Sie eine konkret nachgewiesene Arbeitsmöglichkeit oder eine erfolgversprechende Umschulung ohne guten Grund ausgeschlagen haben. Sind Sie hingegen wieder voll hergestellt, wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich um Ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz bemühen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Was die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Falle hingegen ist dem wiederhergestellten Verletzten zuzumuten, dass er nach erfolgter Wiederherstellung seiner früheren Arbeitsfähigkeit sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht hat. Es ist daher Sache des klagenden Sozialversicherungsträgers, zu behaupten und zu beweisen, dass ihr Versicherter trotz Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit nicht in der Lage war bzw ist, eine gleichwertige, ihm zumutbare Beschäftigung zu finden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022883 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 21.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Umschulung zur Schadensminderung

Können Sie Ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben, müssen Sie eine Umschulung beginnen, wenn sie Ihnen im Einzelfall zumutbar ist. Ist sie an Ihrem Heimatort nicht möglich, müssen Sie grundsätzlich auch eine auswärtige Schulungsstätte aufsuchen, sofern keine Umstände dagegen sprechen. Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab.

günstig für Schädiger Nachweis des entgangenen Arbeitsplatzes

Steht nicht sicher oder zumindest überwiegend wahrscheinlich fest, dass Sie ohne den Unfall die vorgesehene Anstellung erhalten hätten und dadurch verdient hätten, fehlt der Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem behaupteten Verdienstausfall. Ein Ersatz dafür steht dann nicht zu.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Zumutbarkeit der Schadensminderung
Schadenersatz · Schadensminderung durch anderen Verdienst
Schadenersatz · Verdienstentgang durch beeinträchtigte Arbeitskraft
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