Muss ich nach dem Unfall selbst wieder Arbeit suchen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist dem Geschädigten auch dann anzulasten, wenn er zwar eine angebotene Umschulung (hier: Berufsfindung mit anschließender Umschulung) begonnen, aber ohne wichtigen Grund abgebrochen hat.OGH 2 Ob 203/98m, 21.10.1999
- Der Antrag des Geschädigten auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweise dafür, dass die medizinische Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war, schließt auch die Behauptung ein, dass er deshalb keinen Arbeitsplatz fand, weil seine frühere Erwerbsfähigkeit nicht wieder hergestellt war.OGH 2 Ob 161/98k, 25.06.1998
- Im Fall der Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit wäre es unbillig, vom Schädiger zu verlangen, dass er den Geschädigten auf die allfällige Möglichkeit der Wiedererlangung des entsprechenden Arbeitsplatzes besonders hinweist.OGH 2 Ob 2285/96k, 14.11.1996
- Die Tätigkeit einer "einfachen Sekretärin" ist der einer Chefsekretärin nicht gleichwertig.OGH 2 Ob 55/94, 30.06.1994
- Könnte der Verletzte seinen bisherigen Beruf wieder ausüben, obwohl seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder voll hergestellt ist, und lehnt er die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit mit der Begründung ab, er sei erwerbsunfähig, dann muss der Schädiger - um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können - nicht beweisen, dass der Verletzte eine ihm angewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit ausgeschlagen hat.OGH 2 Ob 19/92, 29.04.1992
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- RaumpflegerinOGH 8 Ob 198/81, 05.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022883 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 21.
- OGH 2 Ob 115/24m, 25.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 31/22g, 31.08.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 146/19b, 28.01.2020, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 164/17g, 22.03.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1304
- ABGB § 1325 · Insbesondere
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Können Sie Ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben, müssen Sie eine Umschulung beginnen, wenn sie Ihnen im Einzelfall zumutbar ist. Ist sie an Ihrem Heimatort nicht möglich, müssen Sie grundsätzlich auch eine auswärtige Schulungsstätte aufsuchen, sofern keine Umstände dagegen sprechen. Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab.
Steht nicht sicher oder zumindest überwiegend wahrscheinlich fest, dass Sie ohne den Unfall die vorgesehene Anstellung erhalten hätten und dadurch verdient hätten, fehlt der Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem behaupteten Verdienstausfall. Ein Ersatz dafür steht dann nicht zu.