Wann bedeutet ein anderer Beruf einen unzumutbaren Abstieg?
betrifft Versicherte, Arbeitnehmer, Angestellte, Pensionswerber
Ob ein anderer Beruf für Sie einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeutet, hängt vom gesellschaftlichen Wert Ihrer Ausbildung und Ihrer Kenntnisse ab. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Stichtag Ihres Antrags. Lässt sich das an einem Kollektivvertrag ablesen, kommt es darauf an, in welche Gruppe eine Tätigkeit mit diesen Anforderungen zu diesem Zeitpunkt eingestuft würde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (§ 223 Abs 2 ASVG) haben. Kann zur Beurteilung dieses Wertes auf die Einstufung in einem Kollektivvertrag zurückgegriffen werden, ist entscheidend, in welche Beschäftigungsgruppe zur Zeit des Stichtags eine Tätigkeit eingestuft würde, für die jene Ausbildung und jene Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die für den Versicherten in seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit erforderlich waren und auch angewendet wurden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zumutbare Verweisung eines Vertriebsmitarbeiters im Außendienst (Beschäftigungsgruppe 3 des damals geltenden Kollektivvertrags für Angestellte im Handel) auf die Tätigkeit eines Informationsdienstangestellten in Handelsbetrieben (Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrags).OGH 10 ObS 103/22b, 13.09.2022
- Hier: Verweisung einer Verkaufsleiterin (Beschäftigungsgruppe 5 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte) auf Tätigkeiten als Sachbearbeiterin bzw Referentin mit eigenverantwortlichem Tätigkeitsbereich der Beschäftigungsgruppe 4.OGH 10 ObS 79/19v, 19.11.2019
- Hiefür kann nur der soziale Wert einer Tätigkeit aus der Zeit maßgebend sein, in der die Berufstätigkeiten miteinander verglichen werden können, nicht aber der Wert aus verschiedenen Zeiten.OGH 10 ObS 137/14s, 16.12.2014
- Ob ein unzumutbarer sozialer Abstieg vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.OGH 10 ObS 79/12h, 05.06.2012
- Hier: Croupier.OGH 10 ObS 2/10g, 01.06.2010
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- Hier: Verweisbarkeit der mit ihrer zuletzt ausgeübten Funktion als Leiterin einer kleinen Filiale eines Fleischhandelsbetriebs in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben einzureihenden Versicherten auf Beschäftigungen der Beschäftigungsgruppe 2 ungeachtet des Verlusts der Vorgesetztenfunktion bejaht.OGH 10 ObS 73/08w, 10.06.2008
- Unzumutbar ist der soziale Abstieg vor allem dann, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt.OGH 10 ObS 73/08w, 10.06.2008
- Anhaltspunkte dafür können sich aus einer kollektivvertraglichen Einstufung ergeben, ohne dass aber diesem Indiz allein entscheidende Bedeutung zukäme. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter jedenfalls hinnehmen.OGH 10 ObS 307/01x, 25.09.2001
- Von einem sozialen Abstieg kann keine Rede sein, wenn der Versicherte im Wesentlichen die Tätigkeiten, die den früheren Beruf kennzeichneten, weiter verrichten kann.OGH 10 ObS 356/00a, 20.02.2001
- Hier: Sachbearbeiterin in der Datenaufbereitung kann auf Tätigkeiten als Bürohilfskraft in der Sachverwaltung und Materialverwaltung sowie in Dokumentationsabteilungen (Archiven) größerer Betriebe verwiesen werden.OGH 10 ObS 118/00a, 23.05.2000
- Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei der Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtages haben.OGH 10 ObS 100/99z, 09.11.1999
- Arbeitstechnik und Arbeitsweise von Büroangestellten haben insbesondere durch den Einsatz von EDV-Geräten in den 18 Jahren seit der letzten Berufstätigkeit der Versicherten (1978) eine so wesentliche Änderung erfahren, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie aus ihrer (erlernten und ausgeübten) Angestelltentätigkeit erworben hat, am Stichtag nur mehr einen geringen Wert haben.OGH 10 ObS 164/99m, 31.08.1999
- Ob bei der früheren Tätigkeit keine sitzende Arbeit verrichtet wurde, kommt für die Frage der Verweisbarkeit unter dem Gesichtspunkt eines unzumutbaren sozialen Abstiegs keine maßgebende Bedeutung zu.OGH 10 ObS 127/99w, 29.06.1999
- Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und daher zur Beurteilung des sozialen Wertes herangezogen werden.OGH 10 ObS 117/95, 05.07.1995
- Hier: Versicherte, die bei der Beendigung ihrer Berufstätigkeit als Buchhalterin etwa zwanzig Jahre vor dem Stichtag (damals Beschäftigungsgruppe IV) über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die zur Zeit des Stichtages zwar von Bedeutung waren, aber wegen der insbesondere durch die EDV-unterstützte Buchhaltung geänderten Arbeitstechnik nur mehr eine Einstufung in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe drei zulassen.OGH 10 ObS 256/92, 24.11.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084890 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 10 ObS 91/23i, 09.07.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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