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Wann bedeutet ein anderer Beruf einen unzumutbaren Abstieg?

betrifft Versicherte, Arbeitnehmer, Angestellte, Pensionswerber
Ob ein anderer Beruf für Sie einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeutet, hängt vom gesellschaftlichen Wert Ihrer Ausbildung und Ihrer Kenntnisse ab. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Stichtag Ihres Antrags. Lässt sich das an einem Kollektivvertrag ablesen, kommt es darauf an, in welche Gruppe eine Tätigkeit mit diesen Anforderungen zu diesem Zeitpunkt eingestuft würde.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (44 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (§ 223 Abs 2 ASVG) haben. Kann zur Beurteilung dieses Wertes auf die Einstufung in einem Kollektivvertrag zurückgegriffen werden, ist entscheidend, in welche Beschäftigungsgruppe zur Zeit des Stichtags eine Tätigkeit eingestuft würde, für die jene Ausbildung und jene Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die für den Versicherten in seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit erforderlich waren und auch angewendet wurden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084890 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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