Wie verschenke ich ein Sparbuch wirksam?
betrifft Beschenkte, Geschenkgeber, Erben, Gläubiger
Ein Sparbuch mit Losungswort geht in das Eigentum des Übernehmers über, wenn es übergeben und das Losungswort mitgeteilt wird. Wird eine Forderung verschenkt, braucht es dafür dann keinen Notariatsakt, wenn eine wirkliche Übergabe stattgefunden hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 427 ABGB stattgefunden hat (JB 142 alt).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Entgeltliche Zession - keine Formnichtigkeit.OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024
- Vgl jetzt aber 2 Ob 122/17f (verstSen).OGH 2 Ob 122/17f, 03.05.2018
- Darüber hinaus setzt ein derartiger Eigentumserwerb eine entsprechende Schenkungsabrede voraus.OGH 1 Ob 136/11y, 26.07.2011
- Hier: Verständigung des Schuldners durch in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien protokollierte Aussage in einem Prozess.OGH 2 Ob 246/08b, 17.12.2008
- Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen.OGH 6 Ob 53/08z, 08.05.2008
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Die Identifizierungspflicht nach dem BWG spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuches wirksam zustandegekommen ist, keine Rolle.OGH 8 Ob 22/07d, 21.05.2007
- Hier: Übergabe der Wertpapierbons in Schenkungsabsicht unter Bekanntgabe des Losungswortes.OGH 1 Ob 115/02x, 11.06.2002
- Bei schenkungsweiser Abtretung der Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder aus der Treuhandschaft genügt die Verständigung des Treuhänders durch den Treugeber von der Zession als wirkliche Übergabe der Forderung durch Zeichen im Sinne des § 943 in Verbindung mit § 427 ABGB; eine solche Abtretung ist formwirksam.OGH 1 Ob 147/00z, 28.11.2000
- Der Erwerb von Einlagen, die durch nicht vinkulierte oder (bloß) mittels Losungswort vinkulierte, auf Überbringung lautende Sparurkunden verkörpert sind, erfolgt nach sachenrechtlichen Regeln.OGH 6 Ob 56/99z, 22.04.1999
- Die Bekanntgabe des Losungswortes genügt nicht, wenn dem angeblich Beschenkten der Aufbewahrungsort des Sparbuches bekannt ist; eine "gemeinsame Gewahrsame" liegt bei bloßer Kenntnis des Aufbewahrungsortes des Sparbuches nicht vor.OGH 8 Ob 630/92, 22.10.1992
- Für gewöhnliche (nicht an den Besitz von Wertpapieren gebundene) Schuldforderungen werden etwa die Aushändigung der zum Beweis der abgetretenen Forderung dienenden Urkunden, die Verständigung des abgetretenen Schuldners durch den Zedenten oder die Übergabe der schriftlichen Abtretungsurkunde an den Beschenkten für ausreichend erachtet.OGH 8 Ob 212/82, 10.03.1983
- Von einer bloßen Besitzauftragung kann nicht gesprochen werden, wenn die beiden Sparbücher mit dem Willen des Geschenkgebers tatsächlich in Besitz der Übernehmerin gelangten und vor ihr aus dem Zimmer des Geschenkgebers verbracht wurden.OGH 3 Ob 573/80, 25.02.1981
- Hier: Anwartschaftsrecht gemäß §§ 23, 25 WEG 1975, Verständigung des Zessus als Behl WEO im Prozess gemäß § 25 WEG 1975 nach Schenkungsvertragsabschluss.OGH 7 Ob 780/79, 22.11.1979
- Übergabe der Abtretungsurkunde und Verständigung des Drittschuldners sind zusammen nicht notwendig. (EvBl 1963,465).OGH 5 Ob 81/70, 08.04.1970
- Schriftliche Verständigung des Schuldners.OGH 8 Ob 346/66, 13.12.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011186 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 28.
- OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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