Darf mein Arzt Vertrauliches preisgeben, um sich zu wehren?
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Ein Arzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. In eigener Sache darf er ein Berufsgeheimnis aber offenlegen, allerdings nur im unbedingt notwendigen Ausmaß.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Ein Arzt darf ‑ ähnlich wie ein Rechtsanwalt ‑ „in eigener Sache“ Berufsgeheimnisse im unbedingt notwendigen Ausmaß preisgeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der beklagte Arzt legte ‑ als Nebenintervenient in einem Kunstfehlerprozess ‑ die vollständige Krankengeschichte des Klägers vor.OGH 7 Ob 50/12x, 25.04.2012
- Insbesondere treffen die Erwägungen, dass keine Verschwiegenheitspflicht besteht, falls der Rechtsanwalt ihm in Ausübung seines Berufs anvertraute oder bekannt gewordene Geheimnisse „in eigener Sache“ vorbringen muss, um seine Honorarforderung gegen den Mandanten durchzusetzen oder sich in einem Strafverfahren zu verteidigen oder behauptete Schadenersatzansprüche abzuwehren, auch auf Ärzte zu.OGH 7 Ob 50/12x, 25.04.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 10 Ob 47/24w, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 118/17v, 28.11.2017, Fall aus Tirol
Genannte Normen
ÄrzteG §54
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