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Darf sich mein Arzt bei der Behandlung vertreten lassen?

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Nur mit gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage. Auf den Behandlungsvertrag sind zumindest die Regeln über die Vertretungsbefugnis bei Werkvertrag und Bevollmächtigungsvertrag sinngemäß anzuwenden. Lässt sich der Arzt ohne solche Grundlage vertreten, haftet er für den vertretenden Arzt wie für eigenes Verschulden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Auf den Behandlungsvertrag zwischen Patienten und Arzt sind, wenn er nicht überhaupt als Werkvertrag schlechthin zu beurteilen ist, zumindest die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis bei Werksvertrag und Bevollmächtigungsvertrag analog anzuwenden. Es besteht daher ohne gesetzliche oder vertragsmäßige Grundlage keine Substitutionsbefugnis für den Arzt; dieser haftet, wenn er sich vertreten lässt, für den vertretenden Arzt als seinen Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0025546 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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