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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.11.2017 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 118/17v

Worum es ging: Gilt für Mitarbeiter in Vertrauensstellungen ein strengerer Maßstab?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer eine Stellung mit größerem Vertrauen innehat, wird strenger beurteilt als jemand mit untergeordneten Aufgaben. An die Vertrauenswürdigkeit werden dann höhere Anforderungen gestellt.

Sind Sie zum Träger betrieblicher oder geschäftlicher Interessen Ihres Arbeitgebers geworden, müssen Sie diese wahren und alles unterlassen, was sie gefährden könnte. Dazu gehört auch die Verschwiegenheit, selbst wenn es nicht um unmittelbare Geschäftsgeheimnisse geht.

Ein einzelner geringer Verstoß gegen die Treuepflicht rechtfertigt noch keine Entlassung. Aus einer Summe solcher Verstöße kann sich ein Entlassungsgrund aber sehr wohl ergeben.

Bei einer Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit ist das Gesamtbild Ihres Verhaltens maßgeblich. Die einzelnen Vorfälle dürfen nicht jeder für sich betrachtet und damit auseinandergenommen werden.

Wer ein geschäftliches Gespräch unter vier Augen ohne Zustimmung des anderen auf Tonband aufnimmt, handelt rechtswidrig. Nimmt ein Angestellter in einer Vertrauensposition ein Gespräch mit dem Arbeitgeber heimlich auf, macht ihn das des Vertrauens unwürdig. Das kann eine Entlassung rechtfertigen.

Bei einer Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit zählt nicht nur der letzte Vorfall, der unmittelbar zur Entlassung geführt hat. Zu berücksichtigen ist Ihr gesamtes Verhalten über einen längeren Zeitraum.

Ob eine bestimmte Äußerung gegenüber dem Arbeitgeber schwer genug wiegt, um eine Entlassung zu rechtfertigen, hängt vom Einzelfall ab. Der Oberste Gerichtshof sieht darin keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und überprüft die Beurteilung der Vorinstanzen daher nicht.

Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.

Eine Entlassung wegen Vertraünsunwürdigkeit setzt voraus, dass Ihr Dienstgeber bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung befürchten muss, dass seine Belange durch Sie gefährdet sind. Es kommt darauf an, ob Ihr Verhalten das Vertraün so schwer erschüttert hat, dass ihm eine Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist. Nicht sein persönliches Empfinden entscheidet, sondern ein objektiver Maßstab.

Die ärztliche Verschwiegenheit kann im Einzelfall durchbrochen werden, wenn höherwertige Interessen dafür sprechen. Solche Interessen sind nicht auf die öffentliche Gesundheitspflege und die Rechtspflege beschränkt. Auch das Interesse anderer Personen an ihrer eigenen Gesundheit ist gleich zu gewichten.

Ein Arzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. In eigener Sache darf er ein Berufsgeheimnis aber offenlegen, allerdings nur im unbedingt notwendigen Ausmaß.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 177 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

32 Absätze, 12.236 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.2017

Geschäftszahl

9ObA118/17v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * Dr. *, vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (restlich) Feststellung (Streitwert 560.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2017, GZ 15 Ra 17/17p-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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