Darf mein Arzt etwas weitergeben, um andere zu schützen?
günstig für Arzt betrifft Patienten, Ärzte, Angehörige, gefährdete Dritte
Die ärztliche Verschwiegenheit kann im Einzelfall durchbrochen werden, wenn höherwertige Interessen dafür sprechen. Solche Interessen sind nicht auf die öffentliche Gesundheitspflege und die Rechtspflege beschränkt. Auch das Interesse anderer Personen an ihrer eigenen Gesundheit ist gleich zu gewichten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 18.06.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Das Vorliegen höherwertiger Interessen kann im Einzelfall eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen. Die Erwähnung der Bereiche "öffentliche Gesundheitspflege" und "Rechtspflege" darf demgegenüber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu § 121 Abs 5 StGB nicht dahin interpretiert werden, dass es außerhalb dieser Bereiche keine anderen Interessen gebe, die als höherwertig angesehen werden dürften. Auch das Interesse dritter Personen an ihrer eigenen Gesundheit muss den von § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998 genannten Bereichen zumindest gleichgesetzt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen. Das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich somit auf alle für andere Personen nicht wahrnehmbare Tatsachen, die dem Arzt bei Ausübung seines Berufs über jemanden bekannt werden und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat (so bereits 6 Ob 267/02m).OGH 6 Ob 229/18x, 27.02.2019
- Diese Interessenabwägung begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 2 Ob 149/12v, 20.09.2012
- Hier: Verschwiegenheitspflicht nach § 20 Abs 2 OÖ KAG 1997.OGH 2 Ob 149/12v, 20.09.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117236 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 6 Ob 131/23t, 18.06.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 118/17v, 28.11.2017, Fall aus Tirol
Genannte Normen
ÄrzteG 1998 §54 Abs2 Z4
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