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Wird meine ganze Klage zurückgewiesen, wenn ein Anspruch nicht hierher gehört?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Machen Sie mehrere Ansprüche in einer Klage geltend und ist das Gericht nur für einen Teil davon zuständig, wird die Klage nicht zur Gänze zurückgewiesen. Das Gericht weist von sich aus nur jene Ansprüche zurück, für die es nicht zuständig ist, und führt das Verfahren über den Rest weiter.

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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 16.03.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Ist die Anspruchshäufung in einer einzigen Klage wegen Unzuständigkeit unzulässig, das angerufene Gericht aber mindestens für einen der in einer Klage verbundenen Ansprüche zuständig, hat bei der Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen eine Teilzurückweisung hinsichtlich jener Ansprüche zu erfolgen, die nicht in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fallen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128366 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Zuständigkeit nach den Klagsangaben

Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.

günstig für Beklagter Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht

Nehmen Sie eine Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, entsteht dadurch ein Hindernis für ein neues Verfahren. Eine spätere Klage über denselben Anspruch ist förmlich zurückzuweisen.

Verwandte Fragen

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