OGH 1 Ob 215/16y
Worum es ging: Wofür genau haftet der Schädiger bei künftigen Schäden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt, kann sich diese Feststellung nur auf das haftungsbegründende Verhalten beziehen. Sie sagt noch nicht, dass ein bestimmter Schaden künftig sicher eintritt oder dass er mit dem Verhalten zusammenhängt.
Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, durch den geschilderten Sachverhalt konkretisierte und rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache. Auch einzelne Rechtsfolgen einer solchen Beziehung zählen dazu.
Für die Haftung eines Mitgliedstaats bei Verletzung des Unionsrechts müssen drei Voraussetzungen zusammentreffen. Die verletzte Vorschrift muss dem Einzelnen Rechte verleihen, der Verstoß muss hinreichend schwer wiegen, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden muss ein Zusammenhang bestehen.
Werfen Sie dem Gesetzgeber selbst vor, unionswidriges Recht erlassen zu haben, entscheidet darüber der Verfassungsgerichtshof. Nur wenn Behörden tätig geworden sind, die den Fehler hätten aufgreifen können, sind die ordentlichen Gerichte im Amtshaftungsverfahren zuständig.
Nein. Machen Sie mehrere Ansprüche in einer Klage geltend und ist das Gericht nur für einen Teil davon zuständig, wird die Klage nicht zur Gänze zurückgewiesen. Das Gericht weist von sich aus nur jene Ansprüche zurück, für die es nicht zuständig ist, und führt das Verfahren über den Rest weiter.
Zuerst muss geklärt werden, welcher Staatsgewalt jeder einzelne Vorwurf zuzurechnen ist, und bei Gerichten, ob es um Höchstgerichte oder um Unterinstanzen geht. Erst dann steht fest, ob das angerufene Gericht für alle Vorwürfe zuständig ist. Reicht seine Zuständigkeit für einzelne Vorwürfe nicht, wird die Klage insoweit zurückgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 23.08.2016, 30 Cg 17/16i-2
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 12.10.2016, 14 R 122/16p-5
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.03.2017
Geschäftszahl
1Ob215/16y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund) und 2. Land Vorarlberg, Bregenz, Römerstraße 15, wegen 50.000 EUR sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Oktober 2016, GZ 14 R 122/16p-5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. August 2016, GZ 30 Cg 17/16i-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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