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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 215

Anlegung von Mündelgeld Allgemeine Grundsätze § 215. (1)Soweit Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines Kindes (Mündelgeld) nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Krediten, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenden Bestimmungen anzulegen. (2)Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Rechte aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kind, die einem Elternteil einmal zuerkannt wurden, dürfen nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen auf den anderen übertragen werden. Der Maßstab dafür ist nach der heutigen Rechtslage eher noch strenger als früher.

Eine Änderung bei den elterlichen Rechten und Pflichten setzt ein Verhalten voraus, das die Interessen des Kindes gefährdet. Das Gericht darf sie nur anordnen, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Nicht sofort. Hat der Jugendwohlfahrtsträger die Unterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst veranlasst und rechtzeitig eine gerichtliche Entscheidung beantragt, bleibt diese Maßnahme bis zur Entscheidung des Gerichts aufrecht. Ein Eingriff in die Obsorge ist immer nur das letzte Mittel und nur so weit zulässig, wie es zur Abwendung einer Gefährdung nötig ist.

Nein. Sowohl das Gericht als auch der Jugendwohlfahrtsträger dürfen nur eingreifen, wenn das Wohl des Kindes offenkundig gefährdet ist und der bestehende Zustand geändert werden muss. Eine rein vorbeugend angeordnete Aufsicht über den Obsorgeberechtigten ist nicht zulässig, und ein Wechsel der Obsorge kommt nur als äußerste Notmaßnahme in Betracht.

Nur bei greifbaren Anhaltspunkten. Es genügt nicht, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Es müssen ganz bestimmte Umstände darauf hinweisen, dass die Eltern ihre Pflichten nicht erfüllen oder grob vernachlässigen und durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Fehlende Bereitschaft, mit der Kinder- und Jugendhilfe zusammenzuarbeiten, reicht für sich allein nicht.

Wenn die Kinder- und Jugendhilfe Kosten übernimmt, die Sie als Unterhaltspflichtiger ohnehin hätten tragen müssen, kann sie diese von Ihnen zurückverlangen. Das gilt auch bei einer bloß vorläufigen Maßnahme. Ob die Maßnahme ausreichend gedeckt war, spielt für diese Kostenersatzpflicht keine Rolle.

Das ist derzeit unsicher. Nach diesem Rechtssatz handelte der Jugendwohlfahrtsträger hoheitlich, wenn er ein Kind vorläufig unterbrachte, etwa in einer Beobachtungsstation, um einen Missbrauchsverdacht abzuklären; dann käme Amtshaftung in Betracht. Der Oberste Gerichtshof hat diese Ansicht 2021 ausdrücklich als Rechtsprechungsänderung nicht mehr angewendet. Wie er solche Fälle heute beurteilt, ist aus dem Rechtssatz nicht erkennbar.

Hat die Kinder- und Jugendhilfe bei Gefahr im Verzug bereits vorläufig eingegriffen und Ihr Kind aus der bisherigen Betreuung genommen, wirkt diese Verfügung sofort. Das Gericht muss dann keine gleichlautende vorläufige Maßnahme mehr treffen. Eine solche Anordnung wäre überflüssig.

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