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Braucht es einen Gerichtsbeschluss, wenn das Jugendamt mein Kind mitnimmt?

günstig für Eltern betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte
Nicht sofort. Hat der Jugendwohlfahrtsträger die Unterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst veranlasst und rechtzeitig eine gerichtliche Entscheidung beantragt, bleibt diese Maßnahme bis zur Entscheidung des Gerichts aufrecht. Ein Eingriff in die Obsorge ist immer nur das letzte Mittel und nur so weit zulässig, wie es zur Abwendung einer Gefährdung nötig ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (42 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Von einer solchen Vorkehrung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen Gebrauch machen. An sich kann das Gericht zwar bis zur endgültigen Entscheidung nach den §§ 176 beziehungsweise 176a ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen, solcher vorläufiger gerichtlicher Vorkehrungen bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Jugendwohlfahrtsträger die Heimunterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst getroffen hat, sofern er nur rechtzeitig eine entsprechende gerichtliche Verfügung beantragt hat. Die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene vorläufige Maßnahme hat nämlich bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung Bestand.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048712 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 42.

Im Gesetz

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