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Darf die Eigentümergemeinschaft Baumängel für mich einklagen?

günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Bauträger
Die Eigentümergemeinschaft kann Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden nur einklagen, wenn ihr die einzelnen Wohnungseigentümer diese Ansprüche wirksam abgetreten haben. Die Annahme der Abtretung durch den Vertreter der Gemeinschaft kann auch stillschweigend erfolgen. Ist die Abtretung wirksam zustande gekommen, muss das Gericht nicht mehr prüfen, wie sich die Gemeinschaft intern entschieden hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Die klagsweise Geltendmachung von Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 idF WRN 2006, BGBl I 2006/124, erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Die ‑ auch schlüssig mögliche ‑ Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Die wirksam zustandegekommene Zession bewirkt bereits im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft überprüfen müsste.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128567 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 7.

Genannte Normen

WEG 2002 idF WRN 2006 §18 Abs2

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