OGH 5 Ob 16/19t
Worum es ging: Wie lange kann ich Schadenersatz wegen eines gebrochenen Vertrags fordern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Das gilt auch für Ansprüche, die aus der Verletzung eines Vertrags stammen, etwa auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, auf eine Vertragsstrafe oder auf das Reugeld. Dass der Erfüllungsanspruch selbst länger bestehen kann, ändert daran nichts.
Ja, unter einer Bedingung. Geht der Mangel auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Firma zurück, können Sie den Schaden auch nach dem Ende der Gewährleistungsfrist ersetzt verlangen, solange die Verjährungsfrist läuft. Gewährleistung und Schadenersatz bestehen nebeneinander.
Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem klargestellt ist, dass die Firma den Mangel nicht mehr beheben wird. Ab dann beginnt die Verjährungsfrist für Ihren Schadenersatz. Dasselbe gilt, wenn für Sie erkennbar wird, dass ein Verbesserungsversuch misslungen ist; vorher müssen Sie keine aufwendigen Untersuchungen anstellen.
Die Übertragung einer Forderung ist nur wirksam, wenn ihr ein gültiges Grundgeschäft zugrunde liegt. Ist die Übertragung unwirksam, ist die klagende Seite nicht Ihr Gläubiger. Diesen Einwand können Sie als Schuldner erheben.
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Ja. Musste Ihre Klage nachgebessert werden und haben Sie das innerhalb der gesetzten Frist getan, gilt sie schon mit dem ersten Einlangen bei Gericht als eingebracht. Die Verjährung ist damit ab diesem Tag unterbrochen; auch eine unvollständige oder unschlüssige Klage kann nachträglich ergänzt werden.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.
Verweigert der Unternehmer die Verbesserung, werden Sie so behandelt, als hätten Sie sie nie verlangt. Die Verjährungsfrist läuft dann ab der Übergabe der Sache, sofern Ihnen Schaden und Ersatzpflichtiger bekannt sind. Für Schadenersatz beginnt die Frist erst, wenn erkennbar ist, dass eine Verbesserung misslungen ist oder endgültig verweigert wird.
Stammt der Vertrag von der Eigentümergemeinschaft, etwa bei der Sanierung einer älteren Anlage, dann muss die Gemeinschaft klagen, vertreten durch den bestellten Verwalter. Stammt der Anspruch dagegen aus dem Vertrag zwischen Wohnungskäufer und Bauträger, ist nur der Käufer selbst berechtigt. Die Gemeinschaft kann diesen Anspruch dann nicht geltend machen.
Wenn Ihre Klage unvollständig war und Sie sie über Auftrag des Gerichts ergänzt haben, verliert sie dadurch nicht ihre Wirkung auf die Verjährung. Die Folge kann allenfalls sein, dass Sie die dadurch entstandenen Kosten selbst tragen.
Nein. Das Berufungsgericht darf aus den Feststellungen des Erstgerichts andere tatsächliche Schlüsse ziehen, ohne die Beweise noch einmal aufzunehmen. Eine neuerliche Verhandlung oder Einvernahme ist dafür nicht nötig.
Nein. Bessern Sie ein unbestimmtes, aber beziffertes Begehren über Auftrag des Gerichts nach, ist das keine Änderung der Klage. Die ursprüngliche Klage bleibt maßgeblich und hat die Verjährung schon mit ihrer Einbringung unterbrochen, allerdings nur im Umfang des eingeklagten Betrags.
Die Eigentümergemeinschaft kann Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden nur einklagen, wenn ihr die einzelnen Wohnungseigentümer diese Ansprüche wirksam abgetreten haben. Die Annahme der Abtretung durch den Vertreter der Gemeinschaft kann auch stillschweigend erfolgen. Ist die Abtretung wirksam zustande gekommen, muss das Gericht nicht mehr prüfen, wie sich die Gemeinschaft intern entschieden hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 21.11.2018, 10 R 56/18p-87
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 WEG 2002 § 18 ZPO § 226 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 9.170 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Geschäftszahl
5Ob16/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * KG * (Liegenschaftsadresse *), vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen die beklagte Partei I* GesmbH & Co KG, *, vertreten durch die Gratl & Anker Rechtsanwaltspartnerschaft in Innsbruck, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. K* KG, *, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. H*GmbH, *, vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) 66.288,80 EUR und Feststellung (Streitwert: 3.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 66.288,80 EUR) und der Erstnebenintervenientin (Revisionsinteresse: 66.288,80 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. November 2018, GZ 10 R 56/18p-87, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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