Zum Inhalt springen

Wann gilt die Reaktion meines Auftraggebers als Antwort?

günstig für Unternehmer betrifft Handelsvertreter, Unternehmer, Vertriebspartner
Eine Antwort liegt vor, wenn der Unternehmer inhaltlich zur erhobenen Forderung Stellung nimmt und seine Haltung dazu offenlegt. Es ist nicht nötig, dass er sich abschließend und ausdrücklich zustimmend oder ablehnend äußert.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 27.01.2022 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2013)

Eine Antwort als Erwiderung des Befragten muss eine inhaltliche Stellungnahme zur erhobenen Forderung enthalten, dem Handelsvertreter also die Haltung des Unternehmers dazu offen legen. Für eine weitergehende Auslegung, eine Antwort liege erst vor, wenn sich der Unternehmer sowohl abschließend als auch entweder zustimmend oder ablehnend geäußert hat, bietet die gesetzliche Regelung und ihr Zweck aber keinen Anlass.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128617 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

HVertrG §18 Abs3

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Widerspruchsrecht in Geschäftsbedingungen

Soll Ihr Schweigen als Zustimmung gelten, müssen sowohl die Möglichkeit zum Widerspruch als auch die Frist bereits im Vertragstext stehen. Es reicht nicht, dass das Unternehmen Sie ohne eine solche Vereinbarung bloß tatsächlich rechtzeitig auf die Bedeutung Ihres Verhaltens und auf den möglichen Widerspruch hinweist.

günstig für Konsument Verjährung bei nicht ausgeführtem Werk

Verlangt ein Unternehmer das Entgelt, obwohl das Werk nicht ausgeführt wurde, muss er einem Verbraucher die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart oder anderweitig verdient hat. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall zu jenem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Mitteilung objektiv möglich war.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Verdienstlichkeit als Voraussetzung der Provision
Vertragsrecht · Provision bei Stornierung eines Geschäfts
Vertragsrecht · Interessenwahrung durch den Handelsvertreter
Vertragsrecht · Rückforderung von Provisionen