Welche Rücksicht schuldet mir mein Handelsvertreter?
günstig für Geschäftsherr betrifft Handelsvertreter, Unternehmer
Ein Handelsvertreter muss Ihre Interessen wahren und alles unterlassen, was ihnen widerspricht. Dazu gehört, dass er nicht auf Ihre Kunden einwirkt, sich von einem geschlossenen Vertrag wieder zu lösen. Diese Nebenpflicht stützt seine Hauptaufgabe, Ihnen Kunden zuzuführen und zu erhalten.
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Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.05.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die sich aus der besonderen Vertragsbeziehung zwischen dem Handelsvertreter und dem Geschäftsherrn ergebende Pflicht des Handelsvertreters, die Interessen des Geschäftsherrn zu wahren (§ 2 HVG), wonach der Handelsvertreter insbesondere auch alles zu unterlassen hat, was den Interessen des Geschäftsherrn widerspricht, umfaßt auch die Verpflichtung, Einwirkungen auf Kunden des Geschäftsherrn in der Richtung, sich von einem geschlossenen Vertrag wieder zu lösen, zu unterlassen. Diese Nebenverpflichtung dient der Unterstützung der Hauptpflicht des Handelsvertreters, Geschäfte für den Geschäftsherrn zu vermitteln oder abzuschließen, ihm also Kunden zu erhalten oder zuzuführen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keinen Verstoß gegen die nachvertraglichen Pflichten eines Vertreters.OGH 4 Ob 2080/96b, 30.04.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062474 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 4 Ob 13/19v, 28.05.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
HVG §2
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