Entscheidet über mein altes Holzbezugsrecht die Behörde oder das Gericht?
betrifft Nutzungsberechtigte, Waldeigentümer, Gemeinden
Einforstungsrechte sind dingliche, unwiderrufliche Nutzungsrechte an fremdem Grund mit doppelter Rechtsnatur. Ihre Grundlage, ihre Begründung und ihre Beendigung gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an. Die Ausübung gehört nur insoweit dorthin, als die besonderen Gesetze darüber reichen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Einforstungsrechte werden als öffentlich‑rechtliche, dingliche, unwiderrufliche Nutzungsrechte an fremden Grundstücken bezeichnet, die durch eine sowohl öffentlich‑rechtliche als auch privatrechtliche Elemente aufweisende doppelte Rechtsnatur charakterisiert sind. Der Titel, die Begründung und Beendigung der Einforstungsrechte gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung hingegen nur insoweit, als die gesetzlichen Regelungen des WWSGG reichen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128636 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 160/24a, 18.12.2024, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
sbg EinforstungsrechteG allg; WWSGG allg
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